Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 4

zm 111, Nr. 4, 16.2.2021, (314) Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Körperschaft des öffentlichen Rechts Die Satzung der Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 01.01.2020 wird wie folgt geändert: 1. Änderung von § 9 Abs. 3 der Satzung. Dieser wird wie folgt neu gefasst: „Verwaltungsratsmitglieder nehmen an Sitzungen des Verwaltungsrats entweder persönlich oder mittels elektronischer Kommunikation im Wege der Bild- und Tonübertragung teil. Beschlussfähig ist der Verwal- tungsrat, wenn an der Beschlussfassung mindestens vier Mitglieder teilnehmen, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Beschlüsse werden mit ein- facher Stimmenmehrheit gefasst. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.“ Begründung: Eine Beschlussfassung im Verwaltungsrat soll auch mittels elektronischer Kommunikation, zum Beispiel per Videokonferenz, ermöglicht werden (vgl. auch Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie v. 27.03.2020, BGBl. I, 569). Daher kön- nen Beschlüsse gefasst werden, wenn Verwaltungs- ratsmitglieder entweder physisch anwesend sind oder wenn sie per Ton- und Bildübertragung teil- nehmen. Es ist also auch eine Mischform möglich, bei der einzelne Mitglieder vor Ort anwesend und die übrigen per Videokonferenz zugeschaltet sind. Eine rein telefonische Teilnahme reicht dagegen nicht aus. Bei der Regelung zur Beschlussfähigkeit wird klar- gestellt, dass es nicht auf die (physische) Anwesen- heit der Verwaltungsratsmitglieder ankommt, son- dern auf ihre Teilnahme an der Beschlussfassung, also entweder physisch oder auf elektronischem Weg. Darüber hinaus bleibt es bei der bisherigen Regelung. 2. An § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt: „Die Versorgungsanstalt ist berechtigt, mit der Deut- schen Post AG Daten nach § 101a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB X auszutauschen.“ Begründung: Im Rahmen des 7. SGB-Änderungsgesetzes soll § 101a SGB X so geändert werden, dass die Deutsche Post AG nicht nur den gesetzlichen Sozialversiche- rungsträgern, sondern künftig auch den berufs- ständischen Versorgungsträgern Auskünfte über Namensänderungen, Todesfälle, Eheschließungen und Anschriftenänderungen erteilen darf. Voraus- setzung ist, dass der berufsständische Versorgungs- träger eine entsprechende Regelung zum Datenaus- tausch in seine Satzung mit aufnimmt, vgl. § 101a Abs. 2 Nr. 2 SGB X-Entwurf. Die Satzungsänderungen treten zum 01.01.2021 in Kraft. Mainz, den 22.01.2021 Versorgungsanstalt bei der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz Dr. Gert Beger - Der Präsident - Mehr unter: www.varlp.de ZAHNÄRZTEKAMMER NIEDERSACHSEN VERLUST VON MITGLIEDSAUSWEISEN Folgende Ausweise wurden verloren, gestohlen beziehungsweise nicht zurückgegeben und werden für ungültig erklärt: Nr. 1557 von Dr. Axel Hupe Nr. 7833 von Martin Stobrawe Hannover, den 29.01.2021 84 | BEKANNTMACHUNGEN

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