Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 5
zm 111, Nr. 5, 1.3.2021, (362) HOMEOFFICE FÜR ZFA Die Möglichkeiten sind begrenzt Homeoffice für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) – geht das überhaupt? Zahnarzt Henner Bunke, zuständig für die Belange der ZFA bei der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), und Sylvia Gabel, Referats- leiterin ZFA beim Verband medizinischer Fachberufe e.V. (VmF), zu Möglichkeiten und Grenzen. D ie weit überwiegenden Tätigkeiten von ZFA sind patienten- und kontaktnahe Tätigkeiten, damit fallen 80 bis 90 Prozent der ZFAs aus einer Über- legung für Heimarbeit heraus“, erklärt Bunke D.M.D./ Univ. of Florida, Vorstandsreferent der BZÄK für ZFA und Präsident der Zahnärztekammer Niedersachsen. Dennoch: Homeoffice ist auch für ZFA durchaus eine Option – aller- dings nur unter begrenzten Auflagen. In einer Umfrage wollte der VmF von seinen Verbands- mitgliedern wissen, inwieweit sie Homeoffice fürs Praxis- personal grundsätzlich für möglich halten: Immerhin acht Prozent von 480 befragten ZFA gaben an, dass Homeoffice bereits umgesetzt ist. Das Ergebnis habe den Verband aber noch weiter überrascht, berichtet Gabel: „Wir haben nicht damit gerechnet, dass immerhin rund 22 Prozent der ZFA angeben, dass sie sich das vorstellen können.“ Ob Abrechnung, Recall, Materialverwaltung und -einkauf, Terminverwaltung, Arbeitsschutz, das Anschreiben von Behörden – wie die Wasserbehörde – Datenschutz oder Qualitätsmanagement: „Wenn man darüber nachdenkt, dann kommen schon einige Aufgaben zusammen, die möglich wären, weil sie keine patientennahen Tätigkeiten sind“, führt Gabel aus. Dem stimmt Bunke grundsätzlich zu: „Im Verwaltungs- und Abrechnungsbereich könnte man partiell über Tätigkeiten im Homeoffice nachdenken.“ Allerdings: „Partiell, weil auch in diesen Bereichen viele kontaktnahe Tätigkeiten wie Patienteneingaben, Planung von Behandlungsstrecken mit dem Patienten, Post- und Zustelldienste, Kommunikation und Dokumentenmana- gement aus dem Behandlungsabläufen in der Praxis zu- sammen mit Teammitgliedern oder Patienten erledigt werden müssen.“ Für ihn steht fest: „Der direkte Kontakt des Zahnarztes zu den ZFAs in der Assistenz und in der Prophylaxe ist häufig unabdingbar.“ Für Abrechnungsvorgänge sei zudem Voraussetzung, dass die rechtlichen Vorgaben hinsichtlich Datenschutz und ärztlicher Schweigepflicht auch eingehalten werden. Die Anforderungen an einen solchen Arbeitsplatz im Home- office seien somit recht hoch. Es bedürfe grundsätzlich einer guten und stabilen Internetverbindung, mit der auf das Praxissystem zugegriffen werden kann. DIE GRENZEN SIND MIT DEM DATENSCHUTZ GESETZT Bunke: „Natürlich muss dies verschlüsselt erfolgen, zum Beispiel über ein virtuelles privates Netzwerk (VPN), da andernfalls die sensiblen Patientendaten nicht aus- reichend geschützt sind. Natürlich bedarf es auch einer entsprechenden Hardware – zum Beispiel PC, großer Bild- schirm oder Drucker –, die grundsätzlich vom Arbeitgeber gestellt werden müsste.“ Das bestätigt auch Gabel: „Die Grenzen sind mit dem Datenschutz gesetzt. Ohne sichere Verbindung und entsprechende Hardware vom Arbeit- geber geht das nicht.“ Laut Bunke ist Homeoffice noch an weitere Vorausetzun- gen geknüpft: So müsse geeignetes Büromobiliar – Tisch und Stuhl – für den Heimarbeitsplatz vorhanden sein. Der Arbeitsraum selbst müsse so beschaffen sein, dass unberechtigte Dritte keinen Zutritt haben, wenn die Mit- arbeiterin mal nicht im Raum ist. Ein weiterer wichtiger Punkt: „Datenschutz und Schweige- pflicht gelten auch gegenüber den Familienangehörigen oder Lebenspartnern. Ferner muss verhindert werden, dass auch bei Anwesenheit der Mitarbeiterin im Raum keine Einsicht in sensible Unterlagen durch Dritte erfol- gen kann. Denn auch im Homeoffice hat der Arbeitgeber die Einhaltung von Datenschutz und ärztlicher Schweige- pflicht sicherzustellen“, stellt Bunke klar. Foto: AdobeStock_shintartanya
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