Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 5

zm 111, Nr. 5, 1.3.2021, (390) B eim Lesen des oben genannten Artikels stellt sich zunächst die Frage, warum sollte der Arbeit- geber-Zahnarzt eigentlich den Ver- dienstausfall seines unter Quarantäne stehenden Mitarbeiters bezahlen? Ist er denn schuld daran? Natürlich nicht! Deshalb muss die Allgemeinheit und nicht der Zahnarzt für diese Kosten aufkommen. Das sieht auch der Gesetzgeber so. Deshalb hat er das im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ent- sprechend geregelt. Dort heißt es, dass demjenigen, der von den Be- hörden unter Quarantäne gestellt wird, sein Verdienstausfall erstattet wird. § 56 (5) IfSG bestimmt hierzu, dass bei betroffenen Arbeitnehmern der Arbeitgeber für längstens sechs Wochen „für die zuständigen Behör- den“ auszuzahlen hat. Und dann wörtlich: „Die ausbezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstat- tet.“ Damit ist alles geregelt. Dann aber kamen Mitarbeiter der Behörden auf die Idee, man könnte diesen Auf- wand unter Verweis auf § 616 BGB (siehe Kasten) dem Arbeitgeber auf- bürden, um damit den Staatssäckel zu schonen. Muss ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer in Quarantäne, müssen Sie also die Vergütung für maximal sechs Wo- chen weiterbezahlen. Insoweit treten Sie als Arbeitgeber in Vorleistung, Sie sind also „Auszahlstelle“ für den Staat hinsichtlich der Entschädigung nach § 56 IfSG. Die von Ihnen aus- gezahlten Beträge werden Ihnen auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Foto: AdobeStock_Marina Andrejchenko Muss der Zahnarzt / die Zahnärztin als Arbeitgeber/in den Verdienstausfall der unter Quarantäne stehenden ZFA bezahlen? BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat ARBEITSRECHT Der Ausschluss von § 616 BGB ist dringend anzuraten! In der zm 1-2/2021 hat unser Praxisflüsterer Christian Henrici bei der Auslegung von § 616 BGB den Standpunkt vertreten, dass ein nachträglicher Ausschluss dieses Paragrafen problematisch sei. Dies blieb insbesondere von einigen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und Landeszahnärzte- kammern nicht unwidersprochen. Wir haben deshalb zwei Steuerberater gebeten, nachfolgend ihre Sicht auf die komplexe Thematik darzulegen. 56 | PRAXIS

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