Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm 111, Nr. 6, 16.3.2021, (500) RECHTSTIPPS FÜR DEN ARBEITGEBER Lohnfortzahlung, wenn der Mitarbeiter wegen seines kranken Kindes ausfällt? Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Wenn Mütter oder Väter nicht zur Arbeit kommen können, weil sie sich um ihr krankes Kind kümmern müssen, stellt sich die Frage: Wer muss den hierdurch entstehenden „Schaden“ tragen? Der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer oder der Staat? Foto: AdobeStock_Halfpoint I n Corona-Zeiten, in denen auch Kitas, Schulen und der Hort im Lockdown sind, das Kind wegen angeordneter Quarantäne zu Hause bleiben muss oder selbst erkrankt, rückt die Frage nach der Lohnfort- zahlung der Eltern verstärkt in den Vordergrund. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten folgende Regelungen: 1. bei Krankheit des Kindes 2. bei Ausfall von Hort, Kita, Schule 3. bei Quarantäne des Kindes WENN § 616 BGB ABBEDUNGEN WURDE Zu 1 und 2: Bei gesetzlich Kranken- versicherten zahlt der Arbeitgeber nichts. Die Krankenkasse zahlt das „Kinderkrankengeld“, gekürzt um die abzuführenden Sozialversicherungs- beiträge, direkt an den Arbeitnehmer aus. Das sind in der Regel circa 67 Prozent des Nettogehalts. Mitunter greifen Ausnahmeregelungen, die aber hier nicht dargestellt werden. Zu 3: Hier zahlte bisher der Arbeit- geber 67 Prozent des Nettogehalts weiter. Dieser Aufwand wurde ihm auf Antrag nach § 56 IfSG von der zuständigen Behörde, meist von den Bezirksregierungen, erstattet. Das ist 54 | PRAXIS

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