Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 6

zm 111, Nr. 6, 16.3.2021, (501) derzeit nur bis zum 31. März 2021 vorgesehen. Seit dem 5. Januar 2021 können gesetzlich versicherte Arbeit- nehmer stattdessen das „Kinderkranken- geld“ für gesetzlich versicherte Kinder direkt von ihrer Krankenversicherung wählen (so wie bei 1 und 2). WENN § 616 BGB NICHT ABBEDUNGEN WURDE Zu 1 und 3: Der Arbeitgeber zahlt voll weiter und erhält in der Regel keine Erstattungen. In manchen Bun- desländern erstatten die zuständigen Behörden dennoch dem Arbeitgeber die Kosten. Sie ziehen hierbei meist vier oder fünf Arbeitstage ab, die der Arbeitgeber nach Ansicht der Behörden aufgrund des nichtausge- schlossenen § 616 BGB selber zahlen muss. Erstreckt sich der Arbeitsausfall des Arbeitnehmers aber über mehr als einige Tage und die Behörde zahlt Ihnen nichts, sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass § 616 BGB insgesamt nicht zur Anwendung kommt. Ist dies der Fall, treten die gleichen Rechtsfolgen ein, wie wenn § 616 BGB wirksam abbedungen wor- den wäre. KINDERKRANKENGELD Was das Krankengeld bei einer Er- krankung des Kindes nach § 45 SGB V betrifft („Kinderkrankengeld“), gilt bei gesetzlich krankenversicher- ten Personen: Bei einer Erkrankung des Kindes ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich, dass der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege der Arbeit fernbleiben muss, da keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann. Wenn das Kind behindert oder auf fremde Hilfe angewiesen ist, gilt dies für Kinder ohne Altersbeschränkung. Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht pro Kalenderjahr für jedes Kind längstens 10 Arbeitstage, für Allein- erziehende längstens 20 Arbeitstage. Insgesamt besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für einen Eltern- teil maximal 25 Arbeitstage und für Alleinerziehende maximal 50 Arbeits- tage pro Kalenderjahr. Allerdings gilt für 2021 eine Sonder- regelung: In diesem Jahr besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens 20 Arbeitstage, für Alleinerziehende längstens 40 Ar- beitstage pro Kind. Insgesamt werden einem gesetzlich Krankenversicher- ten jedoch nicht mehr als 45 Arbeits- tage, für Alleinerziehende maximal 90 Arbeitstage gezahlt. Diese Regelung gilt im Kalenderjahr 2021 auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung aufgrund behörd- licher Anordnung aus Infektions- schutzgründen vorübergehend ge- schlossen werden oder wenn dem betroffenen Kind untersagt wird, diese Einrichtungen zu betreten. Dies ist den gesetzlichen Krankenkassen in geeigneter Weise nachzuweisen. Gesetzlich Krankenversicherte haben für die Zeit des Anspruchs auf Kinder- krankengeld gegenüber ihrem Arbeit- geber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung. Besteht jedoch ein Anspruch gegen- über dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung, zum Beispiel, wenn § 616 BGB anzuwenden ist, geht dieser vor. Die vorgenannten Freistellungs- ansprüche können nicht durch einen Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgeschlossen oder beschränkt werden. Den Anspruch auf unbezahlte Frei- stellung haben auch Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. FAZIT Auch im Hinblick auf die vorgenann- ten Ausfallmöglichkeiten sollte die Anwendung des § 616 BGB grund- sätzlich ausgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer hat dadurch einen kleinen Nachteil. Dies rechtfertigt es nach unserer Ansicht aber nicht, dass Sie als Arbeitgeber den vollen Schaden allein tragen sollten. Den Autoren ist wohlbekannt, dass derzeit gute Mitarbeiter für Zahn- arztpraxen rar sind. Sie sollten des- halb mit Fingerspitzengefühl an die oben genannte Vereinbarung heran- gehen. In aller Regel lässt sich in einem Vieraugengespräch ein einver- nehmliches, individuelles „Arrange- ment“ finden. \ MEHR AUF ZM-ONLINE Siehe hierzu den Beitrag zur Regelung bei Ausfall eines Arbeitnehmers wegen Quarantäne in der zm 5/2021, S. 56. BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat PRAXIS | 55

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=