Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7
zm 111, Nr. 7, 1.4.2021, (568) ELEKTRONISCHEN HEILBERUFSAUSWEIS BEANTRAGEN! Ohne eZahnarztausweis kein E-Rezept Nicht vergessen: Zahnärztinnen und Zahnärzte, die bis zum 1. Juli 2021 keinen elektronischen Heilberufsausweis haben, können keine E-Rezepte und keine elektronische AU- Bescheinigungen austellen – sie riskieren damit Sanktionen. A b dem 1. Juli 2021 wird für gesetzlich Versicherte das E-Rezept eingeführt. Zwar gibt es bis Ende des Jahres eine Übergangszeit, in der auch die Papier- variante noch akzeptiert wird, dennoch sollten Praxen nicht bis zuletzt mit der Bestellung ihres eZahnarzt- ausweises warten. Angefordert wird der Ausweis bei der zuständigen Zahnärztekammer. Bis zur Zustellung emp- fiehlt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) sechs bis acht Wochen einzuplanen. Der elektronische Ausweis gilt als Schlüssel zu den An- wendungen der Telematikinfrastruktur (TI). Praxen ohne eZahnarztausweis bleibt der Zugang zu diesen Diensten – E-Rezept, Notfalldatenmanagement (NFDM) und elek- tronischer Medikationsplan (eMP) – verwehrt. Aber es gibt noch weitere gesetzliche Regelungen, die einen eZahnarztausweis ab dem 1. Juli zwingend notwendig machen. So müssen Zahnarztpraxen ab dem 1. Juli 2021 „ePA-ready“ (elektronische Patientenakte) sein. Sie sind zudem ab dem 1. Oktober verpflichtet, die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) an die Kranken- kassen zu übermitteln – geregelt hat der Gesetzgeber dies im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), im Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und im Patienten- datenschutzgesetz (PDSG). SONST WIRD DIE VERGÜTUNG GEKÜRZT Praxen, die bis zum 30. Juni nicht über die erforderlichen Komponenten zum Zugriff auf die ePA verfügen, ist die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent zu kürzen. Laut Gesetz sogar so lange zu kürzen, bis der Nachweis gegenüber der Kassenärztlichen Vereini- gung erbracht ist (PDSG § 341 Abs. 6). Sobald alle Akteure in Deutschland flächendeckend an die TI angebunden sind, sind die Patientendaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur noch ver- schlüsselt abrufbar und können nicht mehr mit den bis- herigen Kartenlesegeräten ausgelesen werden. Eine Ent- schlüsselung ist dann nur noch mit eZahnarztausweis oder Praxisausweis (SMC-B-Karte) und einem TI-zertifi- zierten Kartenlesegerät möglich. Zurück zum E-Rezept: Ab dem 1. Januar 2022 sind Rezepte auf Papier die Ausnahme. Von da an wird das E-Rezept für alle Ärzte mit Kassenzulassung Pflicht. E-Rezepte werden mit dem elektronischen Arzt- beziehungsweise Zahnarzt- ausweis digital erstellt und signiert. Rezepte auf Papier dürfen dann nicht mehr ausgestellt werden. Zur Ausstel- lung muss das Praxisverwaltungssystem (PVS) upgedatet werden. Da die PVS-Hersteller unterschiedlich weit mit der Umsetzung der technischen Vorgaben der gematik sind, sollten sich die Praxen für weitere Informationen rechtzeitig an ihren PVS-Hersteller wenden. Außerdem muss der Konnektor aktualisiert werden, damit die Komfortsignatur für den eZahnarztausweis unterstützt wird. Auch hierbei kann der IT-Dienstleister weiterhelfen. ak Foto: medisign VORTEILE DES E-REZEPTS 1. Zeit und Ressourcen sparen Nur ein Klick soll nötig sein, um es im Primärsystem zu erstellen, in der TI zu speichern und digital an den Patienten zu senden. Handschriftliche Unterschriften oder Papierausdrucke sind dann Vergangenheit. 2. Folgerezepte digital ausstellen Über die E-Rezepte-App können Folgerezepte bereitgestellt werden, ohne dass Patienten noch einmal in die Praxis kommen müssen. So kann das Infektionsrisiko reduziert und Zeit zugunsten der Behandlung akuter Fälle gespart werden. 3. Lückenlose Dokumentation Alle Informationen zur Medikation von beteiligten Leistungs- erbringern sollen direkt elektronisch verfügbar sein und automatisch in die ePA übertragen werden können. 4. Bessere Arzneimittelsicherheit: Das E-Rezept bündelt alle Informationen zur Medikation und schafft die Datengrundlage für neue Anwendungen zur Verbesserung der Arzneimittelsicherheit und des Medikamentenmanagements. 5. Ergänzung zur Fernbehandlung: Im Anschluss einer digitalen Videosprechstunde kann dem Patienten das E-Rezept kontaktlos übermittelt werden. 14 | POLITIK
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