Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7

zm 111, Nr. 7, 1.4.2021, (600) RECHTSTIPPS FÜR DEN ARBEITGEBER Die Spielregeln bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Still- und Elternzeit Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Kommt eine Mitarbeiterin mit einer Schwangerschaftsbestätigung zu Ihnen, schlagen wahrscheinlich zwei Herzen in Ihrer Brust: Einerseits freuen Sie sich, dass sie ein Baby bekommt. Zugleich überlegen Sie, wie Sie den Ausfall organisatorisch regeln können. Ein Beitrag zu den arbeitsrechtlichen und finanziellen Spielregeln bei Schwangerschaften, Mutterschutz,Still- und Elternzeit in der Zahnarztpraxis. SCHWANGERSCHAFT Zunächst müssen Sie unverzüglich die zuständige Behörde, das ist meist das Gewerbeaufsichtsamt, informie- ren. Dann müssen Sie als Arbeitgeber anhand Ihrer eigenen Gefährdungs- beurteilung prüfen, ob die Schwangere an ihrem aktuellen Arbeitsplatz wie bisher eingesetzt werden darf. Ist das nicht der Fall, prüfen Sie, ob Sie diese Mitarbeiterin in Ihrer Praxis an einem anderen Platz ohne Gefährdung be- schäftigen können. Ist auch das nicht möglich, müssen Sie als Arbeitgeber ein sofort wirksames generelles Be- schäftigungsverbot aussprechen. Ist die Schwangere etwa als Rezep- tionskraft beschäftigt, kann der Arzt dennoch ein individuelles (Teil-) Beschäftigungsverbot aussprechen. Solange die Corona-Pandemie nicht überwunden ist, wird dies häufig geschehen. MUTTERSCHUTZ Sechs Wochen vor und in der Regel acht Wochen nach der Entbindung befindet sich diese Arbeitnehmerin in Mutterschutz und darf nicht beschäf- tigt werden. Einzige Ausnahme: Wenn sich die werdende Mutter aus- drücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt, darf sie in den sechs Wochen vor der Entbindung beschäftigt wer- den. Diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar. Für die Zeit danach hat sie de facto ein Wahlrecht zwischen Still- und Elternzeit. STILLZEIT Die Stillzeit muss von der Mutter lückenlos durch Atteste des Frauen- arztes oder der Hebamme nachgewie- sen werden. Während der Stillzeit wird die Mutter arbeitsrechtlich be- handelt wie während der Schwanger- schaft. Das heißt, es entsteht der reguläre Urlaubsanspruch und Sie be- ziehungsweise der Arzt müssen, wie oben dargestellt, gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Nach herrschender Meinung ist die Stillzeit für maximal zwölf Monate nach der Entbindung möglich. Es gibt aber auch Stimmen, die eine viel Foto: AdobeStock_Prostock-studio 46 | PRAXIS

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