Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 7
zm 111, Nr. 7, 1.4.2021, (601) längere Stillzeit befürworten. Stillt die Arbeitnehmerin länger als zwölf Monate, sollten Sie sehr vorsichtig sein und Ihre unten genannten Erstattungsansprüche ständig mit der zuständigen Krankenkasse ab- stimmen. ELTERNZEIT Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich angezeigt werden. Dabei ist auch mitzuteilen, wie lange diese andauert. Elternzeit kann auch vom Vater des Kindes genommen werden oder die Eltern können sich abwech- seln. Auch während der Elternzeit entsteht für die Mutter oder den Vater regulärer Urlaubsanspruch. Dieser kann aber vom Arbeitgeber einseitig abbedungen werden, wenn der Ar- beitnehmer Elternzeit in „Vollzeit“ nimmt, also während der Elternzeit überhaupt nicht arbeitet. Arbeitet der Arbeitnehmer dagegen in der Eltern- zeit in Teilzeit (bis 30 Stunden pro Woche), besteht für den während des Teilzeitarbeitsverhältnisses ent- stehenden Urlaubsanspruch keine Kürzungsmöglichkeit. Formulierungsvorschlag „Hiermit mache(n) ich/wir von der Befugnis gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG Gebrauch, den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.“ Ein Wechsel von Eltern- zur Stillzeit? Wurde Ihnen die Elternzeit wirksam angezeigt, kann die Mutter nicht mehr ohne Ihre Zustimmung zur Stillzeit wechseln. Dieser Wunsch wird in letzter Zeit häufiger an die Arbeitgeber herangetragen, da die Vergütung während der Stillzeit fast immer höher ist als bei Elternzeit und weil der Urlaubsanspruch nicht ab- bedungen werden kann. In Extrem- fällen, falls die Krankenkasse einer Stillzeit von mehreren Jahren zu- stimmt, können sich die Abgel- tungsansprüche für diesen nicht ge- nommenen Urlaub im fünfstelligen Bereich bewegen. Zahlungen des Arbeitgebers – Erstattungsmöglichkeiten Bei Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft und Stillzeit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt normal weiter. Während der Mutter- schutzzeit erhält die Arbeitnehmerin von der gesetzlichen Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro pro Tag. Die Differenz zum Nettogehalt müssen Sie als Arbeit- geber bezahlen. Dies gilt sehr ähn- lich auch bei privat krankenversi- cherten Arbeitnehmerinnen. Beide vorgenannten Aufwendungen erhält der Arbeitgeber aber beinahe in vollem Umfang von der Kranken- versicherung der Mitarbeiterin auf Antrag erstattet (Umlage 2). Wäh- rend der Elternzeit erhält die Mutter oder der Vater Elterngeld von der Elterngeldstelle. Der Arbeitgeber muss nichts zahlen. Kündigungsschutz Für die gesamte Zeit der Schwanger- schaft, des Mutterschutzes sowie während der Still- und Elternzeit ge- nießt die Mitarbeiterin grundsätzlich Kündigungsschutz. Reduzierte Arbeitszeit bei der Rückkehr in die Praxis Streitanfällig ist häufig der Wunsch der Arbeitnehmerin, nach Beendigung der Still- beziehungsweise Elternzeit nicht mehr im gleichen Umfang arbeiten zu wollen wie vorher. In Anbetracht des eklatanten Mangels an guten Mitarbeiterinnen für Zahn- arztpraxen wird sich der Zahnarzt um eine einvernehmliche Regelung bemühen. FAZIT Der Arbeitgeber hat durch die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin in aller Regel kaum direkte finan- zielle Nachteile, wenn man vom nichtabdingbaren Urlaubsanspruch während Schwangerschaft und Still- zeit absieht. Aufwendig ist aber meist die Organisation von Ersatz für die Schwangere beziehungsweise junge Mutter. \ BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat PRAXIS | 47
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