Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 8
zm 111, Nr. 8, 16.4.2021, (668) EIGENLABOR Urteil: Zahnärzte dürfen mit CEREC- Anwendung Gewinn machen Zahnärzte dürfen bei Anwendung des CEREC-Systems einen Gewinnanteil abrechnen. Das hat das Landgericht Darmstadt am 15. März 2021 entschieden. Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine entsprechende Aussage des Herstellers Dentsply Sirona. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. D as Landgericht Darmstadt bejaht damit, dass Zahnärzte einen angemessenen kalkula- torischen Gewinnanteil abrechnen dürfen, wenn sie beim Ersatz ihrer Auslagen gemäß § 9 Abs. 1 der Ge- bührenordnung für Zahnärzte (GOZ) von ihnen mit dem CEREC-System erbrachte Leistungen abrechnen. Die Wettbewerbszentrale hatte im Dezember 2018 gegen die Aussage des Herstellers Dentsply Sirona ge- klagt, durch die Abrechnung der mit dem CEREC-System erbrachten zahn- technischen Leistungen könne ein Gewinn erzielt werden. Insbesondere wandte sie sich dagegen, dass Praxis- labore bei der Abrechnung nach § 9 Abs. 1 GOZ einen angemessenen kal- kulatorischen Gewinnanteil abrech- nen dürfen, wie die Anwaltskanzlei Arnecke–Sibeth–Dabelstein, die Dentsply Sirona in dem Verfahren vertritt, gegenüber der zm berichtet. Das klageabweisende Urteil (Az.: 18 O 33/20) wurde den Angaben zufolge auch mit den Gesetzesmaterialien zu § 9 GOZ begründet. Der Zahnarzt tra- ge das volle Risiko eines Verlusts durch den Betrieb eines Praxislabors. Entsprechend müsse er – wie ein Fremdlabor – auch die Chance zur Er- zielung eines Gewinns haben. An- dernfalls stehe er schlechter da als ein Zahnarzt, der ein Fremdlabor ein- schaltet, hieß es weiter. Der Betrieb eines Praxislabors mit Gewinnerzielungsabsicht verleite den Zahnarzt auch nicht dazu, dem Pa- tienten medizinisch nicht gebotenen Zahnersatz aufzudrängen. Dies würde gegen zahnärztliche Berufspflichten verstoßen. Und selbst wenn einzelne „schwarze Schafe“ dies täten, so kön- ne dies nicht rechtfertigen, dass des- halb alle Praxislabore ohne Gewinn, aber mit vollem Verlustrisiko, betrie- ben werden müssten. Einzelne „Schwarze Schafe“ unter den Zahn- ärzten könnten sich auch bei Ein- schaltung von Fremdlaboren durch Kick-backs unrechtmäßig bereichern. Außerdem stelle § 9 Abs. 1 GOZ sicher, dass in jedem Fall nur ange- messene Kosten abgerechnet werden dürfen. SONST TRÜGEN ZAHNÄRZTE ALLEIN DAS VERLUSTRISIKO Auch dürfe ein Zahnarzt, der ein Fremdlabor nutzt, einen Skonto von bis zu 3 Prozent selbst behalten. Dies sei einerseits ein – bescheidener – Ge- winn, andererseits eine Kompensati- on für das Risiko, dass der Zahnarzt das Fremdlabor bezahlt hat, der Patient aber zahlungsunfähig wird. Bei einem Betrieb eines Praxislabors seien die wirtschaftlichen Risiken des Zahnarztes wesentlich höher, so dass er einen entsprechenden Gewinn er- zielen dürfe. Die Fremdlabore würden dadurch auch nicht gefährdet, da die meisten Zahnärzte die Risiken des Betriebs ei- nes Praxislabors scheuten und Fremd- labore oft besondere unersetzliche Fä- higkeiten besäßen. Das Urteil bestätigt laut der Anwälte von Dentsply Sirona, dass es keinen Sinn gebe, einerseits – wie in der Aus- bildung und den Berufsregelungen für Zahnärzte vorgesehen – den Be- trieb von Praxislaboren zu gestatten, andererseits aber diesen Betrieb prak- tisch dadurch zu gefährden oder gar unmöglich zu machen, dass er nur ohne Gewinnchance, dafür aber mit vollem Verlustrisiko durchgeführt werden kann. Das Urteil ist noch nicht rechtskräf- tig. Ob die Wettbewerbszentrale in Berufung geht, ist offen. sr Landgericht Darmstadt Az.: 18 O 33/2 Urteil vom 15. März 2021 Foto: NicoElNino – stock.adobe.com
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