Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (776) ERGÄNZUNG DER BUNDESZAHNÄRZTEKAMMER Das Wichtigste zum Still- Beschäftigungsverbot Zum Artikel „Rechtstipps für den Arbeitgeber: Die Spielregeln bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Still- und Elternzeit“, zm 7/2021. W ir möchten an dieser Stelle darauf verweisen, dass im Artikel (siehe Abbildung) genannte Inhalte gegebenenfalls missverständlich sein können. Eine Beschäftigung während der Stillzeit basiert auf dem Wunsch der Zahn- ärztin, die Elternzeit nicht in An- spruch zu nehmen, um weiter ar- beiten zu können. Die Teilhabe am Berufsleben soll der Frau laut Mutter- schutzgesetz (§ 1 MuSchG) – soweit verantwortbar – ermöglicht werden. Stillt eine angestellte Zahnärztin nach Ablauf des Mutterschutzes, kommt hier erneut das MuSchG zur Anwen- dung. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob für die stillende Frau oder ihr Kind eine Gefährdung besteht, die beson- dere Schutzmaßnahmen – eine Um- gestaltung des Arbeitsplatzes – oder eben den Ausspruch eines individuel- len Beschäftigungsverbots erforder- lich macht. Bei stillenden Zahnärz- tinnen ist also ebenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob eine unverantwortbare Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Still- Beschäftigungsverbots erneut – wie bei einem Beschäftigungsverbot auf- grund einer Schwangerschaft – die Erstattung des von ihm zu bezahlen- den Lohns über das Umlageverfahren der Krankenkasse der Mutter be- antragen. Wird das Kind nicht mehr gestillt, hat die Zahnärztin dies dem Arbeitgeber umgehend mitzuteilen und an ihren Arbeitsplatz zurückzu- kehren. Auch nach der Stillzeit kann Elternzeit unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen beantragt werden. Ein Kündigungsverbot während der Stillzeit gilt nur bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, min- destens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Kün- digung des Arbeitsverhältnisses auch während der andauernden Stillzeit möglich. Da während der Elternzeit nur bis zu 67 Prozent, in der Stillzeit jedoch das komplette Gehalt weitergezahlt wird, kann diese Variante für die stil- lende Zahnärztin finanziell durchaus attraktiv sein. Insgesamt sollten je- doch die Risiken sowohl Arbeitneh- merin als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern klar bekannt sein. Der finanzielle Nachteil des Arbeit- gebers besteht darin, dass er während des Still-Beschäftigungsverbots im Unterschied zur Elternzeit den Ur- laubsanspruch nicht kürzen kann. Der Anspruch auf Urlaub, der aus Schwangerschaft und Stillzeit an- wächst, ist erheblich und wird von den Krankenkassen nicht erstattet. Still-Beschäftigungsverbote, die über ein Jahr hinausgehen, werden von den Krankenkassen kritisch beobachtet und in der letzten Zeit auch juristisch infrage gestellt. Eine höchstrichter- liche Entscheidung dazu liegt derzeit noch nicht vor. Zu beachten ist auch, dass die Erstattung des Gehalts durch die Krankenkasse aufgrund eines Still- Beschäftigungsverbots im Rahmen eines automatisierten Vorgangs ge- schieht. Eine Prüfung des Anspruchs durch die Krankenkasse erfolgt im ersten Jahr der Stillzeit regelmäßig nicht. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass das Still-Beschäftigungs- verbot nicht gerechtfertigt war, muss der Arbeitgeber gegebenenfalls den an ihn erstatteten Betrag an die Krankenkasse zurückzahlen. \ Bundeszahnärztekammer Eine Checkliste mit den häufigsten Fragen zu Schwangerschaft und Stillzeit in der Praxis finden Sie auf der Homepage der BZÄK unter: https://www.bzaek.de/ berufsausuebung/beruf-familie-und- praxismanagement.html Foto: zm Sie finden den Artikel in der zm 7/2021 auf den Seiten 46-47. 10 | KOMMENTAR

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