Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9
zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (778) BUNDESGERICHTSHOF-URTEIL MVZ mit „Dr.“ im Praxisnamen braucht promovierte medizinische Leitung Führt ein zahnmedizinisches Versorgungszentrum (zMVZ) einen „Dr.“ auf dem Praxisschild, muss dessen medizinische Leitung auch einen Doktortitel tragen. Andernfalls handelt es sich bei der Namensgebung um eine verbotene Irreführung des Verbrauchers. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Berufungsverfahren. I n dem Berufungsverfahren ging es um die Kette „Dr. Z“, die mehrere zMVZ in Deutschland betreibt, die alle den Namen „Dr. Z Medizinisches Versorgungszentrum“ plus den Namen des jeweiligen Standorts trugen. Zwi- schen Dezember 2016 und Februar 2017 war dort kein promovierter Zahnarzt tätig. Geklagt hatte der Zahnärztliche Bezirksverband (ZBV) Oberpfalz. Dieser verwies dabei auf das Praxis- und Klingelschild sowie auf den Briefkasten des zMVZ. Aufge- fallen war, dass in der Niederlassung mit der Bezeichnung „Dr. Z Zahnmedizinisches Versorgungszentrum Regens- burg“ kein einziger Zahnarzt mit dem akademischen Grad eines Doktors beschäftigt war. Lediglich der Träger, die „Dr. Z Beteiligungs- und Verwaltungs GmbH“ in Düs- seldorf, hat als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einen promovierten Zahnarzt. Der ZBV hielt das für irreführend und wettbewerbsschädi- gend, da durch die Nennung des Doktortitels eine Erwar- tungshaltung entstehe. Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage stattgegeben, das dortige Oberlandesgericht diese abgewiesen. Der Verband wandte sich daraufhin an den BGH und hatte Erfolg. Wie die Karlsruher Richter ausführten, sei es nicht aus- reichend, dass die Person mit Doktortitel nur Teil der Geschäftsführung des zMVZ ist. Steht ein Doktortitel auf dem Namensschild, müsse dort auch ein/e promovierte/r Zahnmediziner/in behandeln. Dies entspreche den Erwar- tungen der Patienten, die sich bei der Adresse vorstellen und behandeln lassen wollen. WENIGSTENS MUSS ES EINE KLARSTELLUNG GEBEN Sollte das nicht der Fall sein, müsse es wenigstens eine Klarstellung in Form eines Hinweises dazu geben. Dass in der Geschäftsführung eine Person mit Doktortitel arbei- tet, reiche nicht aus, um den Doktortitel auf dem Praxis- schild zu rechtfertigen. Foto: Adobe Stock_fottoo AUS DEM STATEMENT DES ZBV OBERPFALZ „Das vorliegende Urteil hat weitreichende und grundsätzliche Bedeutung; es ist nicht nur für Zahnärzte, sondern auch für Ärzte wichtig. Es stellt klar, dass es nicht angeht, mit einem Firmennamen zu hantieren, in dem das Kürzel ‚Dr.‘ einge- baut ist, und gleichzeitig zu argumentieren, es handle sich nur um eine Fantasiebezeichnung und deshalb müsse eine von dieser Firma betriebene Einrichtung auch nicht von einem promovierten Zahnarzt oder einer promovierten Zahnärztin geleitet werden. Gegebenenfalls muss durch einen entsprechenden Hinweis erkennbar gemacht werden, dass die Leitung nicht in der Hand eines promovierten Zahnarztes beziehungsweise einer promovierten Zahnärztin liegt. Relevant ist auch, dass der Bundesgerichtshof klargestellt hat, dass der Doktortitel im geschäftlichen Verkehr als Nach- weis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation angesehen wird, die über den reinen Hochschulabschluss hinausgeht. Und sehr erfreulich ist ferner die Feststellung des BGH, dass im Bereich der Gesundheitswerbung besonders strenge Anforderungen für den Ausschluss einer Irreführungs- gefahr gelten. Für einen kleinen Zahnärztlichen Bezirksverband wie den ZBV Oberpfalz war das ‚Durchkämpfen‘ bis zu dieser wert- vollen, bundesweiten [...] höchstgerichtlichen Entscheidung nicht einfach. Zu danken ist besonders der Bayerischen Landeszahnärztekammer und dem Zahnärztlichen Bezirks- verband Oberbayern, die durch die Zusage von Prozess- kostenzuschüssen das Klagerisiko für den ZBV Oberpfalz deutlich gemindert haben.“ Dr. med. dent. Dr. phil. Frank Wohl, Vorstandsmitglied des ZBV Oberpfalz, 8. April 2021
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