Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9

zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (842) D ie erste Corona-Welle im ver- gangenen Jahr hat deutliche Spuren in den Zahnarztpraxen hinterlassen. In den Monaten März bis Mai 2020 waren erhebliche Um- satzrückgänge zu verzeichnen, vor allem in der PZR. Zum Glück konn- ten viele Praxen die verlorenen Um- sätze in der zweiten Jahreshälfte wie- der ausgleichen, allerdings waren die Umsatzentwicklungen regional sehr unterschiedlich. Das kanzleiinterne Benchmark der Autoren zeigt, dass die meisten Pra- xen ihre Umsätze 2020 im Vergleich zu 2019 halten konnten, einige hat- ten sogar höhere Umsätze. Allerdings gibt es auch eine nicht unbedeutende Anzahl an Praxen, die aufgrund von Corona geringere Umsätze als im Vorjahr hatten. Die Umsatzrückgänge konnten vergangenes Jahr zunächst teilweise mit Soforthilfen aufgefangen werden, die aber in der Regel von den Praxen wieder zurückgezahlt werden mussten, da die Voraussetzungen tat- sächlich nicht erfüllt waren. Für die Monate Juni bis August 2020 gab es dann die Überbrückungshilfe I. Um diese in Anspruch nehmen zu können, mussten Unternehmen einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von durchschnittlich 60 Prozent in den Monaten April und Mai verzeich- nen. Dies erfüllten Zahnarztpraxen kaum. Für den Zeitraum September bis De- zember 2020 wurde dann die zweite Förderphase verabschiedet. Die An- tragsfrist endete am 31. März 2021. Schon hier wurden die Antrags- voraussetzungen etwas herabgesetzt, weil nun 50 Prozent Umsatzrückgang in zwei aufeinanderfolgenden Mo- naten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 Prozent zwischen April und August 2020 im Vergleich mit den Referenzmonaten 2019 zur Beantragung ausreichte. Voraussetzung: Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent Mit der Überbrückungshilfe III wur- den die Voraussetzungen nun noch einmal vermindert. Die dritte Förder- phase überschneidet sich teilweise mit der vorherigen und erfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Bei der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III wird nun nur noch auf die einzelnen Monate abgestellt. Sobald im jeweiligen Mo- nat des Förderzeitraums ein Corona- bedingter Umsatzeinbruch von min- destens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat 2019 vorliegt, verschafft dies den Zugang zur Überbrückungshilfe III. Praxen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durch- schnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Angesichts der aktuellen dritten Corona-Welle sollten Praxen ihre Umsatzentwicklung verfolgen und prüfen, ob ein etwaiger Umsatzrück- gang von mindestens 30 Prozent auf Corona zurückgeführt werden kann. Wenn dies der Fall ist, kann für diese Monate eine Erstattung der förder- fähigen Fixkosten beantragt werden. Ein Umsatz wurde in dem Monat er- zielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Fall der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, was bei Zahnärzten meist der Fall ist, kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeit- punkt der Entgeltvereinnahmung (= Geldeingang) abgestellt werden (Wahlrecht). In Zweifelsfragen sollten Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten. Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 Prozent, bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent und bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum ent- sprechenden Monat des Jahres 2019. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenom- men. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichs- monat, entfällt die Überbrückungs- hilfe III für diesen Fördermonat. Bei positiver Umsatzentwicklung keine Förderungen? Liegt der Umsatz einer Praxis im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass etwaige monatliche Umsatz- schwankungen des Unternehmens BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat STAATLICHE SUBVENTIONEN IN DER PANDEMIE (K)eine Überbrückungshilfe III für Zahnärzte?! Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Die Zugangsvoraussetzungen zur Beantragung der aktuellen Überbrückungs- hilfe III haben sich im Vergleich zu den vorherigen Überbrückungshilfen stark vereinfacht. Grund genug noch einmal zu prüfen, ob nicht auch Zahnarztpraxen die staatlich finanzierte Hilfe in Anspruch nehmen können. 76 | PRAXIS

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