Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 9
zm 111, Nr. 9, 1.5.2021, (843) nicht Corona-bedingt sind. Dies kann widerlegt werden, indem nachgewie- sen wird, dass man trotz der positiven Umsatzentwicklung im Gesamtjahr 2020 in einzelnen Monaten des För- derzeitraums entsprechend hoch von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen ist. Berücksichtigungsfähig sind ausschließ- lich solche Fixkosten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (in- klusive vertraglich vereinbarte An- zahlungen). Maßgeblich für den Zeit- punkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeit- punkt weiterer Zahlungsaufforderun- gen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). Sämtliche betriebliche Fixkosten sind regelmäßig nur förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrecht- lich beziehungsweise hoheitlich be- gründet worden sind. Davon ausge- nommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungs- weise zur Aufrechterhaltung des Pra- xisbetriebs erforderlich sind (zum Bei- spiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind und durch neue ersetzt werden). Bei Kosten der notwendigen Instand- haltung oder Wartung von Vermögens- gegenständen gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Praxisinhabers befand. Alle Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt wer- den, soweit der Praxisinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Antrag muss immer von einem Drittem geprüft werden Der Antrag der Überbrückungshilfe III ist zwingend durch einen prüfenden Dritten, zum Beispiel einen Steuer- berater, einzureichen. So sollen eine schnelle Antragsbewilligung ermög- licht und Missbrauchsfälle ausge- schlossen werden. Der Steuerberater prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät zu den Antragsvoraussetzungen. Der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann nur für den gesamten Förder- zeitraum November 2020 bis Juni 2021 zusammengestellt werden. Für noch nicht abgelaufene Monate müs- sen die Umsätze und Kosten geschätzt werden. Es ist empfehlenswert, bis Ende Juni zu warten und den Antrag anhand der tatsächlichen Zahlen zu stellen. So wird die Gefahr von Rückzahlungen vermieden. Sollte die Liquidität schneller benötigt werden oder sich die Gefahr abzeichnen, dass die verfügbaren Fördermittel nicht ausreichen (dazu gibt es aktuell kei- nen Anlass), empfiehlt es sich, den Antrag zeitnah zu stellen. Die Antragsstellung ist aktuell bis zum 31. August 2021 möglich. Die Erfahrungen aus den letzten Förder- phasen haben gezeigt, dass die An- tragsfristen oftmals verlängert wer- den. Nach Ablauf des letzten Förder- monats beziehungsweise nach Bewil- ligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 muss eine Schlussabrechnung vorgelegt werden. Diese erfolgt eben- falls über den prüfenden Dritten. Die Kosten des prüfenden Dritten für die Antragsstellung werden im Rahmen der förderfähigen Fixkosten (anteilig) erstattet. Zusammenfassend lässt sich fest- halten, dass Praxisinhaber, die in ein- zelnen Monaten stärker von Corona- bedingten Umsatzrückgängen betrof- fen sind, zunächst durch ihren Steuer- berater die Antragsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III prüfen lassen sollten. Die verhältnismäßig niedrige Schwelle von 30 Prozent Umsatzrückgang kann dazu führen, dass ein Teil der laufenden Fixkosten aus dem Praxisbetrieb durch die staat- liche Subvention aufgefangen wird. Die Beantragung selbst läuft nach Erfahrungen der Autoren relativ un- bürokratisch ab. \ DIESE FIXKOSTEN SIND ERSTATTUNGSFÄHIG \ Mieten für Gebäude und Räum- lichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Praxis stehen inklusive Mietnebenkosten, Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung sowie Leasingkosten und Grundsteuern \ Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungs- anteils \ Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen sowie Konto- korrentzinsen \ Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungs- betrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind \ Ausgaben für notwendige Instand- haltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemiete- ten und geleasten Vermögensgegen- ständen, einschließlich der EDV \ Betriebliche Lizenzgebühren zum Beispiel für die Praxissoftware \ Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben \ Personalkosten, die nicht vom Kurz- arbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der rest- lichen Fixkosten berücksichtigt. \ Lohnkosten für Auszubildende \ Investitionen in Digitalisierung: Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeit- raum verteilt werden. \ Marketing- und Werbekosten, maximal in Höhe der entsprechen- den Ausgaben im Jahr 2019 MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat PRAXIS | 77
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