Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (916) KINDER- UND JUGENDSTÄRKUNGSGESETZ Kindeswohlgefährdung: Zahnärzte dürfen das Jugendamt einschalten Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) soll Kinder- und Jugendliche in schwierigen Verhältnissen besser schützen. Ausdrücklich dürfen nun auch Zahnärzte und Zahnärztinnen aktiv werden und bei Gefahren für das Kindeswohl das Jugendamt einschalten. Dafür hatte sich die Bundeszahnärztekammer im Vorfeld beim Gesetzgeber stark gemacht.“ D as Kinder- und Jugendstär- kungsgesetz (KJSG) sieht um- fassende Regelungen vor, um Kinder und Jugendliche in Heimen und Pflegefamilien oder in schwie- rigen Lebensverhältnissen besser zu schützen und zu unterstützen. Vor allem soll die Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe, dem Ge- sundheitswesen, den Strafverfolgungs- behörden sowie den Familien- und Jugendgerichten verbessert werden. Das umfasst auch die Information durch Ärzte – und neu durch Zahn- ärzte – ans Jugendamt sowie den Pro- zess der Gefährdungsbeurteilung. Folgende Regelungen sind aus zahn- ärztlicher Sicht wichtig: \ Die Befugnis zur Information des Jugendamtes: Ärzte und Zahnärzte sind befugt, als Berufsgeheimnis- träger – sofern ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gewichtige Anhalts- punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden – das Jugendamt informieren und diesem die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten zu übermitteln, soweit sie dies für erforderlich halten. Zahnärzte wur- den mit dem Gesetz ausdrücklich in den Katalog der Berufsgeheimnis- träger aufgenommen. \ Eine Sollvorschrift zur Information des Jugendamtes: Das Gesetz be- stimmt, dass Ärzte und Zahnärzte bei einer aus ihrer Sicht dringen- den Gefahr für das Kindeswohl das Jugendamt auch ausdrücklich informieren sollen, wenn sie des- sen Tätigwerden zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten. \ Beteiligung an der Gefährdungs- einschätzung: Ärzte und Zahnärzte, die dem Jugendamt Daten über- mittelt haben, sollen in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschät- zung beteiligt werden. \ Länderspezifischer interkollegialer Austausch: Länder erhalten die Befugnis, zur praktischen Erprobung datenschutzrechts- konformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz einen fall- bezogenen interkollegialen Aus- tausch von Ärzten und Zahnärzten zu regeln. \ Kooperationsverträge mit Jugend- ämtern: Vorgesehen ist, dass Kas- senärztliche Vereinigungen (KVen) mit den kommunalen Spitzen- verbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammen- arbeit von Vertragsärzten mit Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Dies gilt allerdings nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) und Zahnärzte. pr Das Gesetz wird voraussichtlich am 7. Mai 2021 im Bundesrat beraten (zustimmungs- frei) und nach der Verkündung im Bundes- gesetzblatt in Kraft treten. Foto: Adobe Stock_Irina Schmidt 46 | POLITIK

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