Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10
zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (947) ZAHNÄRZTLICHE PRAXISLABORE „Das Gutachten bestätigt die Rechtsauffassung der BZÄK“ Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hatte ein Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit von zahnärztlichen Praxislaboren in Auftrag gegeben. Die zm hat BZÄK-Vizepräsident Prof. Dr. Dietmar Oesterreich nach seiner Einschätzung der Ergebnisse gefragt. Was hat die BZÄK veranlasst, das Rechtsgutachten zu zahnärztlichen Praxislaboren bei dem Rechts- anwalt Peter Knüpper und dem Zahnmediziner Prof. Reinhard Hickel in Auftrag zu geben? Prof. Dr. Dietmar Oesterreich: Die Ausübung der Zahnheilkunde umfasst alle mit der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zusam- menhängenden Leistungen, damit gehört auch die Erbringung zahn- technischer Leistungen zum Berufs- bild der Zahnärzte. Nicht zuletzt trägt die behandelnde Zahnärztin oder der Zahnarzt die alleinige Verantwortung gegenüber dem Patienten. Und trotzdem wird das Recht der Zahnärztinnen und Zahnärzte zum Betrieb eines Praxislabors von Markt- teilnehmern – oder Wettbewerbern – infrage gestellt. Vor dem Hintergrund aktueller Diskussionen unter anderem zur Frage der Auswirkungen der Aus- wirkungen der neuen Approbations- ordnung war die Diskussion wieder aufgeflammt. Die Bundeszahnärzte- kammer hat sich daher strategisch aufgestellt, um die Angriffe auf die Berufsausübungsfreiheit der Zahnärzte schon im Keim zu ersticken. Darüber hinaus bietet das Praxislabor bei der prothetischen Versorgung von Patienten viele Vorteile durch die un- mittelbare Nähe zum Zahntechniker bei der Planung und Ausführung, nicht zuletzt spart es dem Patienten oftmals zusätzliche Termine. Ein Prinzip, dem insbesondere für die Patientenversorgung im ländlichen Raum eine Bedeutung zukommen kann. Wie bewerten Sie die Ergebnisse des Gutachtens? Die Gutachter bestätigen die Rechts- auffassung der Bundeszahnärztekam- mer. Und nicht nur das. Die kritische Analyse der Gegenargumente ermög- licht es uns, sich jeder Diskussion auf einer fundierten juristischen Grund- lage zu stellen. Und was das Gut- achten deutlich macht: Der Streit über die rechtliche Zulässigkeit von Praxislaboren hat eine grundrecht- liche Dimension. Eingriffe in die Be- rufsausübungsfreiheit der Zahnärzte wären kaum zu rechtfertigen. Lässt sich aus dem Gutachten ein Stück weit mehr Rechtssicherheit für Zahnärztinnen und Zahnärzte, die ein Praxislabor betreiben, ableiten? Auf jeden Fall. Die Gefahr eines Verbots von Praxislaboren ist zwar aktuell nur akademischer Natur, der Disput wird in der Politik und nicht in den Gerichten geführt. Das Gut- achten ist hoffentlich ein Beitrag zur Versachlichung der Diskussion. Die Fragen stellte zm-Chefredakteur Sascha Rudat. PROF. DR. DIETMAR OESTERREICH Vizepräsident der Bundes- zahnärztekammer Foto: axentis.de PRAXIS | 77
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