Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 10

zm 111, Nr. 10, 16.5.2021, (958) 25. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren Folgendes: Änderungen der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung (Anlage 11 zum BMV-Z), zuletzt geändert am 02.12.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021, und der Pauschalen-Vereinbarung (Anlage 11a BMV-Z) zuletzt geändert am 02.12.2020, in Kraft getreten am 01.01.2021 Artikel 1 Änderung der Anlage 11 zum BMV-Z § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) 1 Ansprüche auf Auszahlung der Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen nach §§ 2 und 3 bzgl. der Komponenten und Dienste, die im Zeitpunkt gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Wirkbetrieb vorgehalten wer- den, sind ab 1. Januar 2020 innerhalb eines Jahres ab Anschluss an die Telematikinfrastruktur bzw. erst- maliger Nutzung der jeweiligen gesetzlichen Anwendung der Telematikinfrastruktur gegenüber der jeweils zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung geltend zu machen. 2 Ansonsten gelten diese Ansprüche als verwirkt. 3 Betriebskostenpauschalen gem. § 3 können im Einzelfall nach diesem Zeitpunkt ab Kenntnis der Kassenzahnärztlichen Vereinigung über das Vorhalten und die Inbetriebnahme der Komponenten und Dienste beansprucht werden. 4 In den Sammelabrechnungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen dürfen grundsätzlich nur Erstausstattungspauschalen gem. § 2 und Betriebskostenpauschalen gem. § 3 enthalten sein, die die anspruchsberechtigten Zahnärzte und Einrichtungen innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 geltend gemacht haben. 5 Dies gilt nicht für Ansprüche nach Satz 3. Artikel 2 Änderung der Anlage 11a zum BMV-Z I. § 2 Anlage 11a BMV-Z wird wie folgt neu gefasst: 88 | BEKANNTMACHUNGEN

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