Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

ÜBERSCHWEMMUNG IN DER PRAXIS Zahnarzt muss vorm Urlaub nicht den Haupthahn abdrehen Ein falsch installiertes Winkelverbindungsstück einer Wasserdesinfektionsanlage sorgte während des Urlaubs eines Zahnarztes für eine Überschwemmung in seiner Praxis. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sprach ihn jetzt von einer Mithaftung frei. Vielmehr hafte der Installateur. Den Haupthahn abdrehen musste der Zahnarzt nicht. A b dem 6. Juli 2018 hatte der Zahnarzt seine im zweiten Obergeschoss eines größeren Hauses gelegene Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub geschlossen. Als am 28. Juli 2018 Mieter anderer Räumlichkeiten morgens das Haus betraten, kam ihnen im Treppenhaus „schwallartiges Wasser“ aus der Praxis entgegen. Als Ursache wurde der Zulauf der im Oktober 2016 installierten Desinfekti- onsanlage für das Frischwassersystem der Praxis ausgemacht. Dort hatte sich ein Winkel-Verbindungsstück gelöst. Es entstand ein Schaden von über 200.000 Euro. DAS LANDGERICHT SAH EIN MITVERSCHULDEN Glück im Unglück für den Zahnarzt: Seine Inhalts- und Betriebsunter- brechungsversicherung machte ihm keine Vorwürfe und trat für den Schaden ein. Sie verlangte dann aber Ersatz vom Installationsunternehmen der Desinfektionsanlage. Diese habe das Verbindungsstück entgegen den anerkannten Regeln der Technik und entgegen der Montageanleitung un- sachgemäß montiert. Die Firma freilich wollte die Verant- wortung nicht alleine übernehmen und ging dann doch noch den Zahn- arzt an. Jener trage eine Mitschuld. Denn er hätte vor seinem Urlaub den Haupthahn der Praxis oder zumin- dest den Zulauf der Desinfektions- anlage abdrehen müssen. Das Land- gericht Verden war dem noch gefolgt und hatte dem Zahnarzt ein hälftiges Mitverschulden zugerechnet. DER SCHADEN WÄRE AUCH OHNE URLAUB AUFGETRETEN Dieses Urteil hob das OLG Celle nun jedoch auf. Nach diesem Urteil muss das Installationsunternehmen den gesamten Schaden tragen. Ein Sach- verständiger habe bestätigt, dass der Monteur das Verbindungsstück un- sachgemäß montiert und verklebt habe. Andere Ursachen für den Wasseraustritt seien ausgeschlossen. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass eine nicht fachgerecht montierte Verbindung zunächst einige Jahre hält. Was die angebliche Mitverantwortung des Zahnarztes angeht, lasse sich nicht feststellen, ob der Zulauf der Desinfektionsanlage schon länger un- dicht war. Schließlich hätten zwei Zeuginnen am Vorabend erst gegen 19 Uhr das Haus verlassen und noch keinen Wasseraustritt bemerkt. Wenn sich das Verbindungsstück da schon gelöst hätte, wäre nach Angaben des Sachverständigen ein Rauschen im ganzen Haus zu hören gewesen. Außerhalb der Praxiszeiten wäre der Schaden jedoch auch ohne den Ur- laub genauso aufgetreten, so das OLG. Über Nacht den Haupthahn abzudrehen, sei aber „allgemein un- üblich“ und könne „von einem ver- nünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen“ generell nicht verlangt werden. Mieter oder Betriebsinhaber wie hier der Zahnarzt müssten nur realistisch erwartbare Schäden ver- hindern. „Nicht jede denkbare, mög- liche und gegebenenfalls sogar sinn- volle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitver- schulden“, heißt es im Celler Urteil. Ohne Erfolg hatte das Installations- unternehmen auf Urteile verwiesen, bei denen andere Gerichte Mietern ein Mitverschulden zugesprochen hatten. Diese seien über 30 Jahre alt, betonte das OLG. Angesichts heutiger Technik und Schutzvorkehrungen (etwa Wasserstopp-Ventile) sei es fraglich, ob diese Rechtsprechung weiterhin gültig bleiben könne. Letztlich ließen die Celler Richter dies aber offen. Denn anders als in den alten Urteilen sei es hier nicht um einen Kunststoffschlauch, son- dern um eine feste Rohrverbindung gegangen. Fachgerecht montiert wäre diese „unlösbar und dauerhaft dicht gewesen“. Für den Zahnarzt habe es daher keinen zwingenden Grund ge- geben, das Wasser abzustellen. mwo OLG Celle Az.: 14 U 135/20 Urteil vom 7. April 2021 Foto: Adobestock_Love the wind zm 111, Nr. 11, 1.6.2021, (1004) 22 | PRAXIS

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