Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11
zm 111, Nr. 11, 1.6.2021, (1062) D ie Vorgehensweise bei den Betriebsprüfungen hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Auch die Finanzverwal- tung rüstet auf und wird digitaler. Manche Bundesländer verschicken mit der Prüfungsanordnung einen mehrseitigen Fragebogen, auf dem der Zahnarzt diverse Sachverhalte vorab mitteilen muss. Dieser Frage- bogen dient dazu, gezielt umsatz- steuerliche und gewerbesteuerliche Schwerpunkte bereits in der Prü- fungsvorbereitung festzustellen und diesen dann in der Betriebsprüfung nachzugehen. Auch die Finanzämter haben verstanden, wie man mit digi- talen Lösungen effizient und gezielt prüft. Das stundenlange Wälzen von Akten- ordnern gehört der Vergangenheit an, denn viele Informationen liegen in elektronischer Form in der Praxissoft- ware beziehungsweise Steuerberater- software vor und müssen nur abge- rufen werden. Umso wichtiger ist es für den steuerlichen Berater, die ent- sprechende Rechtsprechung für Heil- berufe zu verfolgen und mit den Mandanten anzuwenden. BETRIEBSPRÜFUNGSRISIKEN IN PRAXEN UMSATZSTEUERPFLICHTIGE LEISTUNGEN Die Abgrenzung zwischen umsatz- steuerfreien und -pflichtigen Leis- tungen führt immer wieder zu Dis- kussionen mit der Betriebsprüfung. Die zahnärztlichen Leistungen sind nach § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei, soweit es sich um heilberufliche Leistungen handelt. Voraussetzung ist dabei im- mer, dass ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Therapeutisches Ziel bedeutet zunächst: \ Vorbeugung (Prophylaxe) \ Diagnose (Feststellung von / Untersuchung auf Krankheiten) \ Behandlung (Heilung oder Linderung von Krankheiten) Die Abgrenzung kann im Einzelfall komplex sein und erfordert eine enge Abstimmung mit dem Steuer- berater. Einige Beispiele sollen dies verdeutlichen: Laborumsätze Grundsätzlich sind die zahnärzt- lichen Tätigkeiten umsatzsteuerfrei. Um Wettbewerbsverzerrungen mit den gewerblichen Dentallaboren zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im UStG die Lieferung von in der Zahnarztpraxis hergestellten oder wiederhergestellten Prothesen sowie anderer Teile der Zahnprothetik von der Steuerbefreiung ausgenommen. Die Leistung des Labors ist also insoweit umsatzsteuerpflichtig mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. BETRIEBSPRÜFUNG IN DER ZAHNARZTPRAXIS – TEIL 1 Brennpunkt Umsatzsteuer Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Betriebsprüfungen waren, sind und werden immer ein unangenehmes Thema sein. In der Regel trifft es jeden Inhaber mindestens einmal im Laufe des Berufslebens und, je nach Größe der Praxis, vielleicht sogar alle drei bis fünf Jahre. Umso wichtiger ist es, im Vorfeld zu wissen, welche Schwerpunkte die Finanzämter setzen und was man tun kann, damit eine Prüfung nicht zu hohen Nachzahlungen zuzüglich Zinsen führt. Teil 1: Umsatzsteuer. 80 | PRAXIS
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