Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 11

zm 111, Nr. 11, 1.6.2021, (1063) Damit diese umsatzsteuerpflichtigen Leistungen durch den Steuerberater gegenüber der Finanzverwaltung ord- nungsgemäß erklärt werden, muss der Zahnarzt dem Steuerberater diese Umsätze mitteilen. Die Laborsoftware dient dabei als Hilfsmittel, denn dort werden alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erfasst und dokumentiert. Aus der Software heraus gelangen dann die notwendigen Auswertungen an den Steuerberater. Achtung: Jede Software ist nur so gut wie ihr Anwender. Die Erfahrungen der Autoren haben gezeigt, dass durch einen „falschen“ Klick in der Soft- ware die Auswertung nicht mehr die Informationen enthält, die der Steuer- berater benötigt. Beide Seiten sollten bei den monatlichen Auswertungen also aufmerksam sein. Der Steuer- berater übermittelt die Umsätze je nach Größenordnung monatlich, quartals- weise oder jährlich an das Finanzamt und prüft auch die sogenannte Klein- unternehmerregelung. Danach ist keine Umsatzsteuer abzuführen, sofern die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im vorangegangenen Jahr 22.000 Euro nicht überstiegen und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden. Wichtig ist an dieser Stelle auch, dass die Praxis- beziehungsweise Labor- software richtig eingestellt ist. In den Grunddaten kann man beispielsweise angeben, ob man umsatzsteuerpflich- tig ist oder die Kleinunternehmer- Regelung in Anspruch nimmt. Auch wenn man viele Jahre Klein- unternehmer war, so kann es passie- ren, dass man durch Umsatzsteige- rungen die oben genannten Grenzen überschreitet und damit von einem aufs andere Jahr umsatzsteuerpflich- tig wird. Nachträglich im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckte Laborumsätze führen zu Umsatz- steuernachzahlungen und gegebe- nenfalls zur Verzinsung dieser Beträ- ge. Diese Nachzahlungen sind echte Liquiditätsbelastungen, denn der Zahnarzt kann die fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausgestellten Patientenrechnungen nicht rück- wirkend korrigieren. Ästhetische Leistungen Ästhetische Leistungen sind stets umsatzsteuerpflichtig. Betriebsprüfer schauen gerne vorab auf die Home- page des Zahnarztes und prüfen, welches Leistungsspektrum angebo- ten wird und ob diese Einnahmen korrekt erfasst wurden. Typische Bei- spiele sind: \ Kosmetisches Bleaching \ Zahnschmuck (Twinkels, Grills) Es sollte mit dem Steuerberater ein regelmäßiger Umsatzsteuer-Check-up gemacht werden, bei dem das Leis- tungsspektrum beschrieben wird und danach weitere Vorgehensweisen be- sprochen werden. An dieser Stelle ist es wichtig, dass ein persönlicher Aus- tausch stattfindet, denn alleine aus den Buchhaltungsunterlagen wird man die tatsächlich erbrachten Leistungen nicht differenzieren können. Leistungen nach § 13b UStG – „Google-Ad-Words“ Bei Zahnärzten, die zumeist teilweise oder vollständig vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, sollte in der lau- fenden Beratung auf die ordnungs- gemäße Anmeldung der Umsätze nach § 13b UStG geachtet werden. Das ist eine besondere Vorschrift, bei der die Schuldnerschaft der Umsatzsteuer auf den Empfänger der Leistung übergeht, anstatt dass diese, wie in der Regel, beim Leistenden beziehungsweise Foto: AdobeStock_Tobias Arhelger BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat PRAXIS | 81

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