Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

Studien verschraubte einteilige Full- arch-Restaurationen, wollte die Exper- tenrunde einen breiten Behandlungs- korridor bezüglich der Befestigungs- art offenhalten. \ Konsensbasierte Empfehlung: „Für fünf bis sechs Implantate gilt: Falls festsitzend versorgt wird, sollte eine einteilige Brücke verwendet werden, die verschraubt oder ze- mentiert werden kann.“ (Experten- konsens) \ Konsensbasierte Empfehlung: „Für mehr als sechs Implantate gilt: Falls festsitzend versorgt wird, kön- nen einteilige oder mehrteilige Res- taurationen verwendet werden, die verschraubt oder zementiert werden können.“ (Expertenkonsens) Allerdings ist bei der Art der Befesti- gung von festsitzenden Restauratio- nen Folgendes zu berücksichtigen: \ Konsensbasierte Empfehlung: „Aufgrund des Komplikationsrisikos bei festsitzenden implantatgetragenen einteiligen Full-arch-Restaurationen sollte eine sichere und vorhersagbare Abnehmbarkeit und Wiedereinglie- derbarkeit dieser Restaurationen reali- siert werden.“ (Expertenkonsens) \ Konsensbasierte Empfehlung: „Daher sollte bei dieser (Full-arch) Restaurationsform eine Verschraubung vorgenommen werden, sofern dies technisch sinnvoll zu realisieren ist.“ (Expertenkonsens) 3.2. Spezielle Empfehlungen zu herausnehmbaren Versorgungen Auch für den Bereich „Halteelemente“ und „Prothesengestaltung“ bei heraus- nehmbaren Prothesen wurden im aktuellen Update mehrere neue, kon- sensbasierte Empfehlungen als Ent- scheidungshilfen für den Praktiker formuliert. Als Retentionselemente werden, je nach Achsausrichtung der Implantate, die drei gängigsten Sys- teme (Druckknopfelemente, Doppel- kronen und Stege) empfohlen. \ Konsensbasierte Empfehlung: „Als Retentionselemente für eine im- plantatverankerte herausnehmbare Versorgung eignen sich Druckknopf- elemente, Doppelkronen und Stege. Dabei sollen aufgrund der unter- schiedlichen Eigenschaften der Halteelemente konstruktionsbedingt die jeweiligen Vor- und Nachteile der Elemente berücksichtigt werden.“ (Expertenkonsens) Ein klinisches Beispiel für eine Steg- getragene Prothese zeigen die Abbil- dungen 1 bis 6. \ Konsensbasierte Empfehlung: „Im Fall von stark angulierten Im- plantaten eignen sich als Retentions- elemente für eine herausnehmbare Damit können Zahnärzte im D-TRUST-Portal den Bestellprozess starten. Nach erfolgter Bestel- lung müssen sie sich identifizieren und den aus- gedruckten sowie unterschriebenen Antrag an D-TRUST versenden. Die Identifizierung ist nach der Antragstellung in einigen Kammern und über die Deutsche Post AG möglich, aber auch vorab, direkt in der Praxis durch qualifizierte Mitarbeiter des D-TRUST-Partners CGM. Mehr Informationen zum eHBA und eine (Video-) Anleitung zur Antragstellung finden Sie unter bdr.de/eHBA. ihres Honorars. Das heißt auch: Wer die Karte jetzt noch nicht besitzt, sollte sie umgehend bestellen. Möglich ist das zum Beispiel über das Online- Antragsportal von D-TRUST, einem Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe. Gerade weil der eHBA für den Zugriff auf sensible Informationen berechtigt, ist der Beantragungs- prozess streng reglementiert. Im ersten Schritt muss ein Antrag bei der zuständigen Landeszahn- ärztekammer gestellt werden. Die Kammern sind die Herausgeber des eHBA und erteilen die Frei- gabe zur Bestellung bei D-TRUST – per Vorgangs- nummer oder über ein leeres Antragsformular. Im Sommer geht die Digitalisierung des Gesund- heitswesens in eine entscheidende Phase. So müssen ab 1. Juli auch Zahnärzte in der Lage sein, mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zu arbeiten. Das wiederum setzt eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) voraus – und die entsprechende technische Ausstattung. Deshalb brauchen Zahnärzte auch zwingend einen elekt- ronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie sich gegenüber der TI authentifizieren, Patienten- daten bearbeiten und Dokumente rechtskonform digital unterschreiben können. Medizinern, die am 1. Juli keinen eHBA vorweisen können, droht nach §341 (6) SGB V der Abzug von einem Prozent Jetzt eHBA bestellen und gesetzliche Fristen einhalten Ab 1. Juli muss jeder Zahnarzt einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Ansonsten drohen finanzielle Einbußen. Bestellen können die Medi- ziner ihn bei D-TRUST, einemUnternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe. Ein Unternehmen der Bundesdruckerei Anzeige ZAHNMEDIZIN | 41

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