Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 111, Nr. 12, 16.6.2021, (1176) J e nach Ausrichtung und regio- naler Lage einer Zahnarztpraxis werden noch häufig größere Be- träge in bar vereinnahmt. Teilweise können diese Barerlöse einen nicht unerheblichen Teil der gesamten Ein- nahmen ausmachen. In diesen Fällen sollte unbedingt auf eine ordnungs- gemäße Kassenführung geachtet werden, um Hinzuschätzungen zu vermeiden. VOLLSTÄNDIGE ERFASSUNG DER (BAR-)EINNAHMEN Für eine ordnungsgemäße Buchfüh- rung ist es erforderlich, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und un- mittelbar nach dem Abschluss aufge- zeichnet wird. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob ein elek- tronisches beziehungsweise compu- tergestütztes Kassensystem oder eine offene Ladenkasse (zum Beispiel eine Geldkassette) verwendet wird. Seit dem 1. Januar 2020 besteht bei elektronischen Aufzeichnungssyste- men mit Kassenfunktion grundsätz- lich die Verpflichtung, diese mit einer zertifizierten technischen Sicherheits- einrichtung (TSE) auszustatten. Diese TSE soll die digitalen Aufzeichnungen von Bareinnahmen insbesondere vor nachträglicher Manipulation schützen. Wenn die Praxissoftware zur Aufzeich- nung genutzt wird, dann muss auch diese die Voraussetzungen erfüllen. Nach Recherchen der Autoren wird diese Funktion bei den bekannten Praxissoftware-Herstellern integriert. Praxen, in denen Bareinnahmen hän- disch in einem Kassenbuch oder per Excel-Tabelle erfasst werden, können dies weiter so handhaben. Bei der Nutzung von Excel-Tabellen ist den- noch Vorsicht geboten. Da die Daten im Nachhinein verändert werden können, schaut das Finanzamt gerne genauer hin. Um Probleme mit der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten daher in der Tabelle die Namen der Patienten, die Zahlungsbeträge und das Datum vermerkt werden. Gleich- zeitig sollten Kopien der Quittungen unbedingt aufbewahrt werden. VOLLSTÄNDIGE ERFASSUNG DER KZV-ERLÖSE Zahnärzte rechnen Kassenleistungen direkt gegenüber der jeweiligen Kas- senzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ab. Für den Steuerberater ist es not- wendig, sich die Quartalsabrechnun- gen der kassenzahnärztlichen Vereini- gung vorlegen zu lassen und diese ordnungsgemäß zu erfassen. Allein die Buchung der Erlöse gemäß dem Bankkonto reicht hierzu nicht aus, da die KZV vom erwirtschafteten Honorar regelmäßig auch Kosten einbehält. Dies können einerseits Kosten sein, die faktisch keine Gewinnauswirkung haben wie Verwaltungsgebühren, die BETRIEBSPRÜFUNG IN DER ZAHNARZTPRAXIS – TEIL 2 Achtung Gewerbesteuerrisiken! Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Im ersten Teil der Serie „Betriebsprüfungsschwerpunkte in der Zahnarztpraxis“ wurden Stolpersteine rund um die Umsatzsteuer vorgestellt. Im zweiten Teil verlassen wir diesen Bereich und beschäftigen uns mit der vollständigen Erfassung von Einnahmen und mit Gewerbesteuerrisiken. 82 | PRAXIS

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