Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 12

zm 111, Nr. 12, 16.6.2021, (1177) BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat Betriebsausgaben darstellen. Anderer- seits haben Zahnärzte in vielen KZVen auch die Möglichkeit, ihre Beiträge zum Versorgungswerk direkt über die KZV-Abrechnung einbehalten zu las- sen. Werden diese Einnahmen dann nicht durch die Abrechnung erfasst, wären die Einnahmen unvollständig. Bei Höchstbeiträgen ins Versorgungs- werk von bis zu 38.000 Euro pro Jahr entstehen hier schnell große Sum- men, die nicht als Betriebseinnahmen erklärt werden würden. BETRIEBSPRÜFUNGSRISIKEN IN GEMEINSCHAFTSPRAXEN Zahnarztpraxen erzielen in der Regel freiberufliche Einkünfte und unter- liegen damit nicht der Gewerbesteuer. Eine unbemerkte gewerbliche Infizie- rung der freiberuflichen Einkünfte sollte vermieden werden, damit es im Rahmen der Betriebsprüfung nicht zu Gewerbesteuernachzahlungen kommt. Während bei Einzelpraxen eine Tren- nung der zahnärztlichen Tätigkeit von einer möglichen gewerblichen Tätigkeit, zum Beispiel die eines Prophylaxeshops, durch getrennte Aufzeichnungen möglich ist, führt ein gewerblicher Anteil in einer Gemeinschaftspraxis unter Umstän- den insgesamt durch die „gewerb- liche Infizierung“ zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. FOLGEN EINER GEWERBLICHEN INFIZIERUNG Die Folgen der Gewerblichkeit kön- nen im Einzelfall erheblich sein. Zwar wird die gezahlte Gewerbesteuer im Rahmen der Einkommensteuer- erklärung pauschaliert wieder ange- rechnet, aber je nach Hebesatz der Gemeinde kann es zu einer Mehr- belastung von etwa 1 bis 3 Prozent des Praxisgewinns kommen. Falls das zu versteuernde Einkommen auf- grund anderer negativer Einkünfte, zum Beispiel aus einer Vermietung, sehr niedrig ist, kann sich die Defi- nitivbelastung auf bis zu 17 Prozent erhöhen. Betriebsprüfungen werden für abge- laufene Zeiträume angesetzt und ge- hen meistens über drei Jahre. Wenn beispielsweise 2021 die Steuerjahre 2016 bis 2018 geprüft werden und sich für diese Zeit ein Mehrergebnis ergibt, ist eine Gewerbesteuernach- zahlung für die Jahre 2019 und 2020 auch schon sicher. Des Weiteren kann die Praxis zur Buchführungs- pflicht (Bilanzierung anstatt Ein- nahmen-Überschuss-Rechnung) ver- pflichtet werden, so dass ein Über- gangsgewinn entsteht, der schnell sechsstellig sein kann und ebenfalls versteuert werden muss. Beispiel: Eine Gemeinschaftspraxis mit zwei Inhabern in Köln (Hebesatz 475 Prozent) hat einen Jahresgewinn von 500.000 Euro und offene Forde- rungen zum Jahresende von 200.000 Euro. In diesem Fall betrüge die bei einer Betriebsprüfung über drei Jahre festgestellte Mehrbelastung: \ Gewerbesteuer nach Anrechnung: 3 x 2,5 Prozent x 500.000 Euro = 37.500 Euro \ Steuer auf den Übergangsgewinn: 100.000 Euro (auf Antrag Verteilung auf drei Jahre) In Summe beträgt die steuerliche Mehr- belastung also rund 137.500 Euro. GRÜNDE FÜR EINE GEWERBLICHE INFIZIERUNG Handel / originär gewerbliche Tätigkeit Übt eine Gemeinschaftspraxis eine originär gewerbliche Tätigkeit aus (zum Beispiel Verkauf im Prophylaxe- Foto: AdobeStock_Tobias Arhelger PRAXIS | 83

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