Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1227) zu musste noch ein passendes Praxis- team gefunden werden, was aktuell im ländlichen Bereich ein großes Pro- blem darstellt“, erklärt der Zahnarzt. Ein weiteres Problem war die recht- liche Seite: „Dadurch, dass die An- meldefrist für die Zulassungssitzung der KZV schon beendet war, musste entschieden werden, in welcher Form die Praxis vorerst betrieben werden kann. Die Rechtsform eines medizi- nischen Versorgungszentrums (MVZ) ließ sich in der Kürze der Zeit eben- falls nicht realisieren“, berichtet er. Auch hier hat die Pandemie auf die Entscheidung keinen Einfluss gehabt. Während der gesamten Coronazeit war die Hauptpraxis im baden-würt- tembergischen Neuffen sehr gut aus- gelastet. Bei Raumgestaltung, organi- satorischen Abläufen und Qualitäts- management setzt der Zahnarzt auf Altbekanntes und hat versucht, alles ähnlich zu gestalten. Durch das Engagement und die Mithilfe seiner Mitarbeiter sei es gelungen, alles in so kurzer Zeit auf die Füße zu stellen. Beide Praxen sind unabhängig von- einander, aber durch den Personal- stock sei es möglich, Mitarbeiter in beiden Standorten einzusetzen. So sollen temporäre Personalengpässe vermieden werden. Von Anfang an habe er sehr guten Zuspruch erfahren und einen nahezu ausgefüllten Terminkalender gehabt. Dadurch, dass er sich mit dem abge- benden Zahnarzt schnell einig wurde, konnte jener seinen Patienten mit- teilen, dass er doch noch einen Nach- folger gefunden hat. Aktuell sind es 250 Patientinnen und Patienten. Die größten Herausforderungen be- standen in der zügigen Anschaffung der Technik (Computer, Netzwerk und Konnektor), der Einarbeitung des neuen Personals sowie der Zusam- menarbeit mit den vorhandenen Mit- arbeitern bis hin zu Schwierigkeiten bei der Material- und Gerätebeschaf- fung. Einzelne Artikel seien auch nach drei Monaten noch nicht einge- troffen. Für die neue Praxis wurde ein neues Team aufgebaut – bestehend aus einer Verwaltungsmitarbeiterin und zwei ZFA. Bei der zahnärztlichen Behandlung wechseln sich Aschen- brenner und Thoma ab, weil die Be- handlung am Hauptstandort nicht vernachlässigt werden darf. „Die Eröffnung der Zweigpraxis war eine Herausforderung. Da mir der Beruf nach 26 Berufsjahren immer noch Spaß macht, fiel mir die Ent- scheidung nicht allzu schwer. Dank sehr viel Eigenleistung sowie tatkräf- tiger Unterstützung meiner Familie, Kollegen und Mitarbeiter konnte es gelingen“, so sein Fazit. Fazit Trotz der Corona-Pandemie haben sich die vier Zahnärzte getraut, einen Zweitstandort zu eröffnen. Alle hatten dabei mit unterschiedlichen Schwie- rigkeiten zu kämpfen. Dennoch kom- men alle zu dem Schluss, dass sich die Mühe gelohnt hat und sie den Schritt wieder wagen würden. ak ZWEIGSTELLEN Die Eröffnung von Zweigpraxen ist für Vertragszahnärzte seit 2007 grundsätz- lich möglich. Dort dürfen auch weitere Zahnärztinnen oder Zahnärzte angestellt werden. Dem Berufs- und Zulassungsrecht zufolge ist die Vertragszahnärztin oder der Vertragszahnarzt nach wie vor zur persönlichen Praxisführung verpflichtet. Auch muss sie/er die angestellten Zahnärzte bei der Leistungserbringung persönlich anleiten und überwachen. Ein Vertragszahnarzt kann bis zu zwei vollzeitbeschäftigte oder bis zu vier halb- zeitbeschäftigte Zahnärzte anstellen. Hat er eine Teilzulassung, kann er einen vollzeitbeschäftigten Zahnarzt anstellen. Alternativ kann er bis zu vier Zahnärzte anstellen, deren Arbeitszeiten sich höchs- tens auf eine Vollzeitstelle summieren. Angestellte Zahnärzte müssen die Vor- bereitungszeit absolviert haben. Die Anstellung muss bei der KZV beantragt und durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden, bevor der angestellte Zahnarzt GKV-Leistungen erbringen kann. Möglich ist auch, eine Zweigpraxis in einem anderen Bundesland einzurichten. Hierfür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: \ Am geplanten Standort liegt eine Unter- versorgung vor oder die Zweigpraxis bietet Leistungen an, die in dieser Region unabhängig vom Versorgungs- grad nicht (im erforderlichen Umfang) angeboten werden. \ Die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Vertragszahnarztsitz darf nicht beeinträchtigt werden. \ Die Patientenversorgung muss an allen Standorten sichergestellt sein. Regelungen für angestellte Zahnärzte: Am Vertragszahnarztsitz angestellte Zahnärzte können maximal ein Drittel der Arbeitszeit, die sie dort leisten, in Zweig- praxen tätig sein. Die Arbeitszeit eines Zahnarztes, der in einer Zweigpraxis angestellt ist, kann höchstens doppelt so lang sein wie die Arbeitszeit des Vertrags- zahnarztes in dieser Zweigpraxis. Quelle: KZBV Website https://www.kzbv.de/ kooperationsmoeglichkeiten.390.de.html „Die Anlaufschwierigkeiten sind aus technischer Sicht mit einer Neugründung vergleichbar.“ Dr. Michael Aschenbrenner und Dr. Robert Thoma teilen sich die Behandlungszeiten in beiden Praxen im Wechsel. Ab Juli werden sie insgesamt von drei ZFA am Standort in Raidwangen unterstützt. Foto: Praxis Aschenbrenner PRAXIS | 25

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