Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13

zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1228) ANERKENNUNG VON MEDIZINABSCHLÜSSEN AUS POLEN Von Stettin direkt nach Meck-Pomm Für Deutsche, die in Polen Medizin studieren, lief es in den vergangenen Jahren nicht gut: Sie konnten nach Abschluss ihres Studiums nicht mehr automatisch eine Approbation in Deutschland erhalten. Der Grund: rechtliche Unsicherheiten nach der Änderung nationaler polnischer Voraussetzungen für die Approbation. Für Mecklenburg-Vorpommern soll jetzt ein Erlass des Gesundheitsministeriums Abhilfe schaffen – und helfen, den Ärztemangel dort zu beseitigen. I m polnischen Stettin wird ein eng- lischsprachiger Medizinstudien- gang angeboten. Auch deutsche Studierende sind dort eingeschrieben. Einen Teil der praktischen Ausbil- dung leisten sie in Kliniken auf deutscher Seite ab und werden nach dem Studium als zukünftige Ärzte in Deutschland eingeplant. Das hilft, vor allem in ländlichen Bereichen den Ärztemangel abzumildern. Vor- nehmlich betrifft das die Bundes- länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Jahrelang wurde der in Polen erworbene Abschluss in Deutschland auf Basis der Berufs- anerkennungsrichtlinie der Euro- päischen Union (2005/36 EG) auto- matisch anerkannt. Im April 2019 gab es dann eine Änderung: Polen führte zwischen dem Studienabschluss und der Ap- probationserteilung eine weitere Aus- bildungsphase (Staz) – ähnlich dem früheren „Arzt im Praktikum“ (AiP) in Deutschland – ein, mitsamt einer Eingangsprüfung zu dieser Phase in polnischer Sprache (LEK). Beim LEK sollen unter anderem Grundlagen des nationalen polnischen Medizin- rechts und der polnischen Medizin- Ethik vermittelt werden – Inhalte, die über die Anforderungen der EU- Richtlinie hinausgehen. AUF EINMAL MUSSTE MAN POLNISCH KÖNNEN Das Problem: Da die Studienabsolven- ten ohne diese Praxisphase keinen vollständigen Medizinabschluss in Polen erlangten, erkannten die Prü- fungsämter in Deutschland sie in der Folge nicht mehr als fertige Ärzte an: ohne vollständigen Abschluss keine Anerkennung, ohne die Praxisphase kein vollständiger Abschluss. Demzu- folge benötigten in Polen studierende Deutsche beide Zertifikate – Staz und LEK –, um in Deutschland als Arzt zu arbeiten. Die Krux dabei: Für die Betroffenen verlängerte sich dadurch die Zeit, bis sie als approbierte Ärzte arbeiten dürfen, um ein Jahr. Und: Viele deutsche Studierende hatten Schwierigkeiten, das LEK in polnischer Sprache abzulegen, da sie ja auf Eng- lisch ausgebildet wurden. Wie die Bundesregierung in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der AFD (BT-Drucksache 19/19627 vom 28. Mai 2020) schon im vergangenen Jahr berichtete, sind vor allem Absol- ventinnen und Absolventen des soge- nannten Asklepios-Programms von der geänderten Regelung betroffen. Es handelt sich um ein Studienpro- gramm, das die Universität in Stettin (PUM) in Zusammenarbeit mit der Asklepios-Gruppe für deutsche Stu- dierende anbietet. Diese zusätzliche Bescheinigungs- erfordernis könne nur durch Polen selbst wieder beseitigt werden, das Land müsse sich an die Europäische Kommission wenden, hatte die Bun- desregierung damals erklärt. Der pol- nische Gesundheitsminister hatte da- raufhin Angaben der Bundesregierung zufolge signalisiert, er könne den deutschen Studierenden in Polen die Anerkennung einer in Deutschland abgeleisteten Zeit als Arzt im Prakti- kum (Staz) sowie das Ablegen der Me- dizinischen Abschlussprüfung (LEK) in englischer Sprache ermöglichen. EINE SONDERREGELUNG IST IN SICHT Nun zeichnet sich – zumindest in Mecklenburg-Vorpommern – eine Lö- sung ab, und zwar mit einer Sonder- regelung: Das Ministerium für Wirt- schaft, Arbeit und Gesundheit hat einen Erlass zur Erteilung von Berufs- erlaubnissen an Absolventen einer polnischen Arztausbildung herausge- geben. Die Berufserlaubnis berechtigt zur Ausübung des ärztlichen Berufs in abhängiger Beschäftigung für zu- nächst ein Jahr (gegebenenfalls 13 Monate) in einer ärztlich geleiteten Einrichtung. Hierzu zählen beispielsweise ein Krankenhaus, ein Medizinisches Ver- sorgungszentrum oder eine Arzt- praxis. Dabei können, soweit die notwendige Zulassung als Weiterbil- dungsstätte und eine Weiterbildungs- befugnis vorliegen, bis zu sechs Mo- nate auf eine Weiterbildung ange- rechnet werden. Zudem kann das An- erkennungsjahr mit einer Kenntnis- prüfung abgeschlossen werden – als Voraussetzung für die Approbations- erteilung für in Mecklenburg-Vor- pommern tätige Absolventen. Foto: AdobeStock_ASDF 26 | POLITIK

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