Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1269) könnte. Dann würde der Steuernachteil sogar 450.000 Euro betragen. Der große steuerliche Nachteil einer Immobilie im Betriebsvermögen ist also, dass diese bei Beendigung der Praxis zum dann aktuellen Verkehrswert aus dem Betriebsvermögen entnommen werden muss. Dies gilt auch, wenn Sie die Praxisimmobilie behalten und an Ihren Nachfolger vermieten. Ausnahme: Sie verschenken die Praxis mitsamt Immobilie, zum Beispiel an eines Ihrer Kinder, das die Praxis fortführt. Damit verlagern Sie aber den oben genannten steuerlichen Nachteil auf die nächste Generation. Geschieht dies nicht, sind die sogenannten stillen Reserven bei Praxisaufgabe zu versteuern. Es gibt eine Möglichkeit, die Versteuerung der stillen Reserven hinauszuschieben. Diese besteht darin, dass Sie die Praxisimmobilie rechtzeitig vor Praxisabgabe aus dem Betriebsvermögen Zahnarztpraxis ins Betriebsvermögen einer Ihnen gehörenden GmbH & Co KG steuerneutral überführen. Der Nachteil dabei ist, dass auch die nach der Praxisabgabe weiter steigenden stillen Reserven steuer- verhaftet sind. Hinzu kommen noch laufende Kosten für die Erstellung von Bilanz und Steuererklärungen für die GmbH und die KG. Somit wird diese Lösung nur in Ausnahmefällen sinnvoll sein. Dennoch kann auch in Fällen, bei denen ein Erwerb durch nahe Angehörige nicht in Betracht kommt, der Kauf einer Praxisimmobilie im Vergleich zur Anmietung wirtschaftlich sinnvoll sein. Dies hängt von mehreren Faktoren ab, nämlich von der Höhe der Zinsen, der Miete und der Inflation. Beim oben genannten Beispiel würde auch nach Steuern ein wirtschaftlicher Gewinn durch den Erwerb der Praxisimmobilie entstehen. II. Erwerb durch nahestehende Personen und Vermietung an den Praxisinhaber Die Immobilie befindet sich im steuerlichen Privat- vermögen. a)Ehegatte Die Mietzahlungen sind steuerlich per Saldo neutral, da der Praxisinhaber die Miete als Betriebsausgabe geltend macht und der zusammenveranlagte Ehegatte diese als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert. b) Erwerb und Vermietung durch andere nahestehende Personen, die keine oder nur geringe andere Einkünfte beziehen Hier kommen zum Beispiel die Eltern oder die Schwieger- eltern des Praxisbetreibers und insbesondere seine Kinder in Betracht. Monatliche Miete kalt pro Quadratmeter 14 Euro im 1. Jahr. Durch die Inflation 28 Euro im letzten Jahr, durchschnitt- lich also 21 Euro. Das ergibt eine durchschnittliche Jahres- kaltmiete von 21 Euro x 200 qm = 50.400 Euro. Um ähnliche Steuerersparnisse zu erzielen müssen die Kinder nicht unbedingt Eigentümer der Praxisimmobilie sein. Es ist auch möglich, diese Einkünfte mittels eines sogenannten Zuwendungsnießbrauch, zum Beispiel vom Ehegatten oder den Großeltern auf die Enkel zu verlagern. Hierbei müssen allerdings bestimmte formelle Voraus- setzungen beachtet werden. Gehört die Praxisimmobilie aber erst einmal dem Praxisinhaber, wird eine Schenkung an die Ehefrau oder die Kinder mit Rückanmietung unter Umständen steuerlich nicht anerkannt. Es ist also wich- tig, dass der Praxisinhaber gar nicht erst Eigentümer der Praxisimmobilie wird. III. Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer Auch hier sind Ersparnisse durch Gestaltungen mit der Praxisimmobilie möglich. Häufig ist bei Zahnärzten nach circa 30 bis 35 Jahren Praxisbetrieb ein Vermögen zwischen zwei bis drei Millionen vorhanden. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Erbschaften von den Eltern oder den Schwiegereltern. Wenn hier nicht vorausschauend geplant wird, fallen je nach Anzahl der Kinder oft mehrere Hunderttausend Euro Erbschaftsteuer an. Mitunter wird von den Eltern oder Schwiegereltern des Praxisinhabers Vermögen auf ihn oder seine Ehefrau über- tragen. Oft fällt hier schon Steuer an und später beim Ableben des Praxisinhabers beziehungsweise der Ehefrau noch einmal. Bei langfristiger Planung kann das oft ver- mieden werden, zum Beispiel dadurch, dass eine Genera- Steuerauswirkungen: Abschreibung 33 Jahre x 2 % = 66 % von 800 T Euro Steuerersparnis 45 % Wenn die Immobilie frühestens nach zehn Jahren veräußert wird, fällt dadurch keine Steuer an. Steuervorteil durch die Immobilie T Euro 528 T Euro Steuer für die Familie – 238 – 238 Steuerauswirkungen ... ... bei zum Beispiel drei Kindern: Miete für 33 Jahre x 50,4 T Euro Steuerminderung beim Mieter 45 % ... bei den Eigentümern – drei Kinder als Vermieter Mieteinnahmen Abschreibung für 33 Jahre Einkünfte für 33 Jahre ... bei den drei Kindern bis zum Eintritt ins Berufsleben 0 % somit angenommen für 20 Jahre keine Steuer danach für 13 Jahre 45 % Steuervorteil durch die Immobilie T Euro 1.663 1.663 – 528 1.135 688 447 T Euro Steuer für die Familie – 748 0 + 201 – 547 PRAXIS | 67
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