Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1275) III.EINFÜHRUNGSZEITPUNKT Der Beschluss des Bewertungsausschusses tritt mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft. ******************************************************** Gründe Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 17.12.2020 die Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Paro- dontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) beschlossen, die mit Wirkung zum 01.07.2021 in Kraft tritt. Dem Bewertungsausschuss kommt die Aufgabe zu, die in der PAR-Richtlinie festgelegten neuen Leis- tungen, die Versicherte der Gesetzlichen Kranken- versicherung beanspruchen können, für die Erbrin- gung und Abrechnung innerhalb der vertragszahn- ärztlichen Versorgung gebührenrechtlich in Form von Leistungsbeschreibungen und Abrechnungs- bestimmungen im Einheitlichen Bewertungsmaß- stab (BEMA) zu konkretisieren und zu bewerten. Das Konzept ist auf die chronologische Abbildung der in der PAR-Richtlinie beschriebenen Behand- lungsstrecke ausgerichtet. I. ÄNDERUNG BEMA-TEIL 1 1. Neufassung BEMA-Nr. 04 Die Änderungen zu BEMA-Nr. 04 (Erhebung des PSI-Code) korrespondieren mit den Folgeanpas- sungen betreffend die Behandlungsrichtlinie, die vom gemeinsamen Bundesausschuss im Zusammen- hang mit der Erstfassung der PAR-Richtlinie am 17.12.2020 beschlossen worden sind. Die Leistungs- beschreibung wird umbenannt in „Erhebung des Parodontalen Screening-Index“. Darüber hinaus er- hält die Gebührennummer erstmals ausführliche Abrechnungsbestimmungen, mit denen die in der Behandlungsrichtlinie in der Fassung ab dem 01.07.2021 abgebildeten Inhalte zur Durchführung der Untersuchung wiedergegeben werden. Berück- sichtigt wird auch der in der Behandlungsrichtlinie verbriefte Anspruch des Versicherten, über das Er- gebnis der Untersuchung sowie nachfolgend erfor- derliche diagnostische und mögliche therapeutische Maßnahmen in verständlicher Art und Weise auf einem eigens hierfür im Bundesmantelvertrag- Zahnärzte zu vereinbarenden Vordruck informiert zu werden. Die Bewertungszahl wird von 10 auf 12 Punkte angehoben. 2. Neufassung Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 174 Bezogen auf Versicherte, die einem Pflegegrad zuge- ordnet sind oder Eingliederungshilfe erhalten, gibt es Überschneidungen der Leistungsinhalte zwischen BEMA-Nr. 174 und den neu in den BEMA aufzuneh- menden PAR-Leistungen MHU, UPT a und UPT b. Vor diesem Hintergrund wird an dieser Stelle klarge- stellt, welche Leistungen nicht neben den Leistun- gen nach BEMA-Nrn. 174 a und 174 b abgerechnet werden können. II. NEUFASSUNG BEMA-TEIL 4 Überschrift Der Teil 4 des BEMA (Systematische Behandlung von Parodontopathien) wird insgesamt neu gefasst. Die Überschrift wird umbenannt in „Teil 4 Systema- tische Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen“ und damit an die in der PAR-Richtlinie gewählte Terminologie angepasst. BEMA-Nr. 4 Die Gebührenposition 4 (Befundaufnahme und Er- stellen eines Heil- und Kostenplanes bei Erkrankun- gen der Mundschleimhaut und des Parodontiums) wird umbenannt in „Befunderhebung und Erstellen eines Parodontalstatus“. Damit wird die Bezeichnung „Parodontalstatus“ aus § 3 PAR-RL übernommen. Mit der Gebühr werden Anamnese, Befunderhebung, Diagnose und Dokumentation gemäß § 3 PAR-RL abgerechnet. Der mit der neuen Leistung im Ver- gleich zur gegenwärtigen Leistungsposition verbun- dene höhere Aufwand wird durch eine Anhebung der Punktzahl von 39 auf 44 berücksichtigt. BEMA-Nr. ATG Die Gebühren-Nr. ATG beinhaltet das Parodontolo- gische Aufklärungs- und Therapiegespräch gem. § 6 PAR-RL. Die Leistung ist mit 28 Punkten bewertet. Weil es sich um eine Leistung mit Gesprächs- und Bera- tungsinhalten handelt, kann die Leistung nach BEMA- Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abgerechnet werden. BEMA-Nr. MHU Über die Gebühr MHU wird die Patientenindividuelle Mundhygieneunterweisung nach § 8 PAR-RL abge- 111 Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen, je Sitzung Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit Maßnah- men in derselben Sitzung an derselben Stelle erfolgen. 10 BEKANNTMACHUNGEN | 73
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