Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1276) rechnet. Sie ist mit 45 Punkten bewertet. Im Rah- men der Relationierung sind bestehende BEMA-Leis- tungen, die Aufklärungs- und Instruktionsleistungen enthalten, vergleichend herangezogen worden. BEMA-Nr. AIT Mit der Nr. AIT wird die Antiinfektiöse Therapie gem. § 9 PAR-RL abgebildet. Sie ersetzt die gegenwärtigen BEMA-Nrn. P200 und P201 und differenziert dem- entsprechend zwischen der Behandlung von ein- wurzeligen und mehrwurzeligen Zähnen. Die damit einhergehenden unterschiedlichen Bewertungen der Nrn. AIT a und AIT b entsprechen denjenigen der Nrn. P200 und P201. Der Hinweis in Abrechnungs- bestimmung Ziffer 2 auf die im zeitlichen Zusam- menhang mit der Antiinfektiösen Therapie bei besonders schweren Formen der Parodontitis ggf. angezeigte Verordnung systemisch wirkender Anti- biotika entspricht den zahnmedizinisch-wissen- schaftlichen Vorgaben in § 10 PAR-RL und ist kein eigenständiger Leistungsbestandteil der AIT. Die Ab- rechnungsbestimmungen nach Ziffern 3 und 4 sind sprachlich angepasst aus den aktuellen Nrn. P200 und P201 übernommen worden. BEMA-Nr. BEV Über die Gebühren-Nr. BEV erfolgt die Abrechnung der Evaluation der parodontalen Befunde gem. § 11 PAR-RL. Die Leistung kommt sowohl im Anschluss an die Antiinfektiöse Therapie gemäß Nr. AIT als auch im Anschluss an die Chirurgische Therapie gemäß Nr. CPT in Betracht. Dementsprechend werden zwei getrennte Gebühren geschaffen; die Nr. BEV a kommt nach Durchführung der AIT und die Nr. BEV b nach Durchführung der CPT zum Tragen. Die Aufteilung dient der Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Häufig- keiten zum Zweck der Auswertung. Beide Gebühren sind identisch mit 32 Punkten bewertet. BEMA-Nr. CPT Die Gebühren-Nr. CPT regelt die Abrechnung der Chirurgischen Therapie in Nachfolge der BEMA-Nrn. P202 und P203, differenziert wie diese zwischen der Behandlung einwurzeliger und mehrwurzeliger Zähne, und stimmt in der Bewertung mit den bishe- rigen Gebühren überein (22 Punkte für einwurzelige Zähne, 34 Punkte für mehrwurzelige Zähne). Im Un- terschied zur aktuellen Rechtslage setzt die Durch- führung der Chirurgischen Therapie zwingend ein vorheriges geschlossenes Vorgehen nach Nr. AIT voraus. Die Abrechnungsbestimmung 3 ist aus den BEMA-Nrn. P202 und P203 entnommen. BEMA-Nr. UPT Die Gebühren-Nr. UPT setzt die der AIT und ggf. der CPT nachgelagerte Unterstützende Parodontitis- therapie nach § 13 PAR-RL um. Die in § 13 Abs. 2 PAR-RL aufgeführten Leistungsbestandteile sind in jeweils eigenständigen Gebühren a bis g abgebildet. Auch die Messung von Sondierungsbluten und Son- dierungstiefen, deren Erbringung in § 13 Abs. 2 Nr. 4 PAR-RL vorausgesetzt, aber nicht ausdrücklich be- nannt ist, erhält eine eigene Gebühr. Die Mundhygienekontrolle nach Nr. UPT a beinhal- tet bei ihrer erstmaligen Erbringung keine Erhebung von Sondierungstiefen oder Sondierungsbluten. In- soweit ist auf die Ergebnisse der im Anschluss an die AIT oder CPT durchgeführte Befundevaluation zurückzugreifen. Die Leistung wird mit 18 Punkten bewertet. § 13 Abs. 3 PAR-RL legt fest, dass Maßnahmen der UPT für einen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht werden sollen, und dass sich die Frequenz der Erbringung der Maßnahmen der UPT nach dem festgestellten Grad der Parodontalerkrankung rich- tet. Demnach sind im Zweijahreszeitraum für Ver- sicherte, bei denen nach § 4 PAR-RL ein Grad der Parodontalerkrankung A festgestellt wurde, jeweils zwei, bei Grad B vier und bei Grad C sechs Leistun- gen nach UPT a, UPT b, UPT c, UPT e und UPT f abrechenbar. Im Hinblick auf die Messung von Son- dierungstiefen und Sondierungsbluten wurde be- rücksichtigt, dass diese Parameter im ersten Jahr bei Versicherten aller Erkrankungsgrade (A, B und C) bereits bei der Befundevaluation gemessen werden, im zweiten Jahr im Rahmen der Untersuchung des Parodontalzustands nach Nr. UPT g. Die Messung von Sondierungstiefen und Sondierungsbluten nach Nr. UPT d wurde in den BEMA aufgenommen, um bei Versicherten mit einem Erkrankungsgrad B und C im weiteren Verlauf der UPT für die Entscheidung, ob eine subgingivale Instrumentierung nach UPT e oder f durchgeführt werden muss, auf jeweils aktuelle Werte von Sondierungstiefen und Sondierungs- bluten zurückgreifen zu können. Aus diesem Grund ist Nr. UPT d nur bei Versicherten mit festgestelltem Grad B und C abrechenbar, und zwar bei Versicher- ten mit Grad B für die zweite (im ersten Jahr) und vierte UPT (im zweiten Jahr) und bei Versicherten mit festgestelltem Grad C für die zweite und dritte (im ersten Jahr) sowie fünfte und sechste UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL (im zweiten Jahr). Die Leistung wird mit 15 Punkten bewertet. Hinsichtlich der Mundhygieneunterweisung nach Nr. UPT b, die mit 24 Punkten bewertet ist, wird übereinstimmend mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 PAR-RL vor- gesehen, dass diese im Rahmen der UPT nur abge- rechnet werden kann, soweit dies erforderlich ist. Für die supragingivale und gingivale Reinigung der Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen wer- den je Zahn 3 Punkte angesetzt. Die subgingivale Instrumentierung gemäß Nrn. UPT e und f, die zum einen bei Sondierungstiefen 74 | BEKANNTMACHUNGEN
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