Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 13
zm 111, Nr. 13, 1.7.2021, (1210) ERGONOMIE GEHT DER BLICK AM ORT DES GESCHEHENS VORBEI? Zum Beitrag „Ergonomie in der Praxis: Bitte Haltung zeigen!“, zm 11/2021, S. 69–71. In der zm 11/2021 ist ein Bericht über die Ergonomie bei der zahnärztlichen Behandlung. Es ist sehr sinnvoll, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen, denn unser Beruf provoziert Haltungsschäden, die auch vor mir nicht Halt machen. Ich staune allerdings jedes Mal, wie elegant die Behandler(innen) auf den vorbildlichen Fotos ihre Augen mit gestreckter Wirbelsäule gut 40 Zentimeter vom Ort des Geschehens haben und trotzdem optimal sehen. Wenn man in das Bild auf Seite 71 die Linie vom Auge zum oberen Rand des Mundschutzes zeichnet und verlängert, verfehlt man sein Ziel (die Mundhöhle des Patienten) um einiges. Aber vielleicht gibt es ja die ergonomische Licht- krümmung ... Dr. Peter Flux, Tauberbischofsheim ANTWORT DES AUTORS ES GEHT AUCH OHNE ERGONOMISCHE LICHTKRÜMMUNG Prof. Dr. Jerome Rotgans zum Leserbrief von Dr. Peter Flux Die ergonomische Lichtkrümmung wurde leider noch nicht erfunden. Aber in der Vergrößerung des Bildes kann man recht gut erkennen, dass es aus dieser ergonomisch korrekten Position sehr wohl möglich ist, dem Patienten in den Mund zu schauen. Die ergonomische ideale Arbeitshaltung ist ja symmetrisch aufrecht mit leicht vorgebeugtem Kopf (10–15°). Die Verwendung einer Prismen(lupen)brille ist dabei, wie ich im Text schreibe, oft hilfreich. Prof. Dr. Jerome Rotgans HINWEIS DER REDAKTION In Heft 11/2021 berichteten wir ab S. 50 in dem Artikel „So kreativ wurde eine Zahnärztin für ihren schwersten Patienten“ über die Behandlung eines stark übergewichtigen Patienten in einer Praxis in Sachsen-Anhalt. Die behandelnde Zahnärztin erklärte darin, dass sie den Patienten an die Universitätsklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie in Magdeburg über- wiesen habe. Dort wurde er nicht behandelt. Der geschäftsführende Klinikdirektor der Uniklinik, Dr. med. Dr. dent. Christian Zahl, weist darauf hin, dass bei dem Patienten kein kieferchirurgischer Fall vorgelegen habe und somit eine Vorstellung in seiner Klinik nicht erforderlich gewesen sei. Es habe sich vielmehr um einen rein zahnärztlichen Behandlungs- fall gehandelt, für den die Behandlungspflicht in Sachsen- Anhalt beim niedergelassenen Zahnarzt liege. Die zm-Redaktion ist frei in der Annahme von Leserbriefen und behält sich sinnwahrende Kürzungen vor. Außerdem behalten wir uns vor, Leserbriefe auch in der digitalen Ausgabe der zm und bei www.zm-online.de zu ver- öffentlichen. Bitte geben Sie immer Ihren vollen Namen und Ihre Adresse an und senden Sie Ihren Leserbrief an: leserbriefe@zm-online.de oder an: Redaktion Zahnärztliche Mitteilungen , Behrenstraße 42, 10117 Berlin. Anonyme Leserbriefe werden nicht veröffentlicht. Fotos: drs. Rolf de Ruijter / Prof. Rotgans Leserforum Foto: stock.adobel.com
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