Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14
zm 111, Nr. 14, 16.7.2021, (1308) NEUE CORONAVIRUS-TESTVERORDNUNG IST SEIT DEM 1. JULI IN KRAFT Das ändert sich für Zahnarztpraxen In der neuen Coronavirus-Testverordnung, die ab dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, ist der Leistungserbringer- katalog um Zahnarztpraxen erweitert worden. Insgesamt ergeben sich für Zahnärzte gegenüber dem Referenten- entwurf viele Neuerungen. D ie Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat die Neuerungen auf ihrer Webseite zusammengefasst und gibt für Zahnärztinnen und Zahnärzte Emp- fehlungen ab. Hier die wichtigsten Punkte zusammen- gefasst: TESTUNGEN DURCH ZAHNARZTPRAXEN Privat und gesetzlich Versicherte haben laut der Ver- ordnung Anspruch auf Testung auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2. Zahnarztpraxen sind berechtigt, entsprechende Leistungen zu erbringen. Zu den Zahnarztpraxen im Sinne der Verordnung zählen neben den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemein- schaften auch medizinische Versorgungszentren. Eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist dafür nicht erforderlich. Auch eine Be- auftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht mehr notwendig. VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN TESTANSPRUCH Nur asymptomatische, nicht aber symptomatische Personen haben einen Anspruch auf Testung. Der Anspruch gilt unabhängig vom Versichertenstatus der Person und umfasst: \ das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, \ die Entnahme von Körpermaterial, \ die Diagnostik, \ die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines Genesenen- oder Testzertifikats. Foto: Adobe Stock_wetzkaz Was gilt nach der neuen Coronavirus-Testverordnung? 10 | POLITIK
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