Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 111, Nr. 14, 16.7.2021, (1310) Der Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenzertifikats setzt den Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus. Dazu muss die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen. ABRECHNUNG VON SACHKOSTEN UND WEITEREN LEISTUNGEN Zahnarztpraxen rechnen die von ihnen nach der Test- verordnung erbrachten Leistungen und die Sachkosten jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, in deren Bezirk die Zahnarztpraxis tätig ist. Auch die Ver- gütung weiterer Leistungen ist unter bestimmten Bedin- gungen möglich. Hinsichtlich der konkreten Abrechnungsmodalitäten ist es ratsam, sich mit der jeweiligen KV in Verbindung zu setzen. Sofern eine Abrechnung über die Vorschriften der Verordnung erfolgt, ist die Anwendung der Gebühren- ordnung für Zahnärzte für die Vergütung ausgeschlossen. Die BZÄK empfiehlt dringend, vor der Durchführung von Testungen in der Zahnarztpraxis mit einem Steuer- berater Rücksprache zu halten, um steuerliche Aspekte insbesondere zu Fragen der Umsatzsteuerpflicht oder der Gewerbesteuerpflichtigkeit zu berücksichtigen. Da- rüber hinaus rät sie, auch Rücksprache bei der Berufs- haftpflichtversicherung zu halten. TESTUNG VON PERSONEN MIT SYMPTOMEN Die Testung von symptomatischen Personen ist aus- schließlich der ärztlichen Heilkunde zuzuordnen. Zahn- ärztinnen und Zahnärzten sollten deshalb Personen mit Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion nicht testen. Sollten Patienten in der Zahnarztpraxis typische Symp- tome zeigen, ist zu empfehlen, die geplante Behandlung zu verschieben und die Betroffenen an einen Arzt oder an eine zu dieser Testung berechtigte Einrichtung zu verweisen. TESTUNG DES EIGENEN PRAXISPERSONALS Asymptomatische Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, haben einen Anspruch auf Testung, wenn die Zahnarztpraxis oder der Öffentliche Gesundheitsdienst dies verlangen. Die Personen sind dabei nicht ver- pflichtet, sich testen zu lassen. Zahnarztpraxen können bis zu zehn PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung beschaffen, nutzen und ab- rechnen. Entsprechende Testungen können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden. Bei der Testung des Praxispersonals kann neben dem PoC-Antigen-Test auch ein Antigen-Test zur Eigen- anwendung genutzt und abgerechnet werden. Beim Antigen-Test zur Eigenanwendung wird es Zahnarzt- praxen ermöglicht, ihr Praxispersonal die Testungen in eigener Verantwortung ohne Überwachung und auch außerhalb der Arbeitszeiten und unabhängig von Testeinrichtungen am Arbeitsplatz durchführen zu lassen, etwa zu Hause vor Arbeitsantritt. Dann darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nicht- vorliegen einer Infektion und kein COVID-19-Zertifikat ausgestellt werden. Nur die Sachkosten selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind von den Zahnarztpraxen gegenüber der jeweiligen KV abrechen- bar und abzurechnen. BÜRGERTESTUNG Seit dem 1. Juli 2021 sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst be- rechtigt, Bürgertestungen durchzuführen. Bei Bürger- testungen ist gegenüber der Zahnarztpraxis ein amt- licher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen. Eine Versichertenkarte reicht nicht. Die Sachkosten werden mit einer am aktu- ellen Marktpreis orientierten Pauschale von 3,50 Euro vergütet. TESTUNG DER EIGENEN PATIENTEN IM RAHMEN EINER ZAHNARZTBEHANDLUNG Die praxiseigenen Patienten haben keinen Anspruch auf Testung vor jeder zahnärztlichen Behandlung. Zwar ist es grundsätzlich vorstellbar, dies vorzunehmen, da Patienten einen grundsätzlichen Anspruch auf Bürger- testung haben und Zahnarztpraxen dazu auch berech- tigt sind. Dazu sind die Vorgaben zur Bürgertestung einzuhalten. pr Die ausführlichen Empfehlungen der BZÄK zur Coronavirus- Testverordnung finden Sie unter: https://www.bzaek.de/berufsausuebung/ sars-cov-2covid-19/corona-test.html. oder via QR-Code die Verordnung im Wortlaut unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/ Coronavirus/Verordnungen/Coronavirus- TestV_BAnz_AT_ 25.06.2021_V1.pdf oder via QR-Code 12 | POLITIK

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