Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 14

zm 111, Nr. 14, 16.7.2021, (1312) S ocial-Media-Plattformen eignen sich bestens, um klinische Fälle zu diskutieren, Erfahrungen auszu- tauschen oder mit klinischen Vorher-nachher- Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Doch es gibt Fallstricke, die Zahnärztinnen und Zahnärzte kennen sollten, wenn sie fachliche Inhalte und Bilder in sozialen Netzwerken teilen. Aufnahmen von Patientinnen und Patienten und Daten über den Gesundheitszustand der Zähne und des Kiefers gelten grundsätzlich als sehr sensibel zu behandelnde Patientendaten, die unter eine besonders geschützte Datenkategorie in der Datenschutz-Grundverordnung fal- len. Hinzu kommt, dass jeder, der auf den Auslöser klickt, um ein Foto oder Röntgenbild zu erstellen, ein Urheber- recht an diesem Bild hat. Für die Nutzung von Röntgenbildern und Fotos sowie die Nennung von Namen oder identifizierbaren Details über Patientinnen oder Patienten müssen grundsätzlich Ein- willigungen sowie Nutzungsrechte vorliegen. Kümmert man sich nicht darum, kommen Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild (§ 22, 23 KUG), die Datenschutz- Grundverordnung, das Urheberrecht sowie auch das StGB in Betracht. DAS IST ERLAUBT: \ Detaillierte Beschreibungen über die Behandlung, Fotos und Röntgenbilder dürfen ohne vorherige Einwilligung veröffentlicht werden, sofern kein Name der Person oder Details bekannt werden, durch die die Person identifizierbar ist (sei es auch nur durch eine weitere Person, die man als nicht zur Praxis zugehörig sehen kann). \ Ein Röntgenbild oder Foto posten, wenn vorab eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten eingeholt wurde: Hier gilt es zu beachten, dass ebenfalls eine Ein- willigung von derjenigen oder demjenigen eingeholt werden muss, der das Röntgenbild angefertigt hat. Sollte das Bild also von einem (externen) Radiologen oder einer Radiologin angefertigt worden sein, müsste also zunächst eine Nutzungsrechteübertragung der Bildrechte erfolgen. Sollte das Bild von einer oder einem ZFA angefertigt worden sein, ist dies nicht not- wendig, da im Angestelltenverhältnis die Nutzungs- rechte an den Fotos im Regelfall übertragen werden. MEDIENRECHT Social Media: Vorsicht beim Teilen von Patientendaten! Rebecca Richter Ob Facebook, Instagram oder Twitter: Zahnärztinnen und Zahnärzte nutzen Social Media, um mit klinischen Vorher-nachher-Aufnahmen Werbung für die eigene Praxis zu machen. Was ist dabei erlaubt – und was nicht? ZAHNMEDIZIN AUF TWITTER Eine australische Forschergruppe konnte in einer Übersichts- arbeit zeigen, dass Twitter eine nützliche Lernhilfe für Zahn- medizinstudierende als Ergänzung zur universitären Ausbil- dung sein kann. Hierfür wertete das Team sieben Studien aus. Betont werden darin vor allem die freie Zugänglichkeit des Netzwerks und der interaktive Charakter. Positiv wirke sich auch die Tatsache aus, dass Studierende weniger Hemmungen hätten Fragen zu stellen. nl van Schaijik B. et al.: „The role of Twitter in dental education: A systematic review“. J Dent Educ. 2021 May 4. doi: 10.1002/ jdd.12621. Epub ahead of print. PMID: 33948963 Foto: Adobe Stock_Stanisic Vladimir 14 | PRAXIS

RkJQdWJsaXNoZXIy MjMxMzg=