Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1452) jeweiligen Versicherungsbedingun- gen. Ursprünglich handelte es sich bei der Elementarschadensversiche- rung um eine Neuwertversicherung, wie dies bei der Feuerversicherung der Normalfall ist. Aufgrund der aktu- ellen Schadensereignisse und der Tatsache, dass die Häufigkeit von Elementarschäden ansteigt, ist dies aber nicht mehr die Regel. Häufig wird inzwischen eine Zeitwertversi- cherung zwecks Prämienreduzierung angeboten, die aber nur den Wert der „gebrauchten“ Einrichtungsgegen- stände und somit den Betrag für den Erwerb einer gleichwertigen ge- brauchten Praxiseinrichtung bezahlt, unabhängig davon, ob es dafür einen Markt gibt oder nicht. Der Zeitwert einer Praxiseinrichtung ist jedoch meist derart gering im Ver- gleich zum Neuwert, dass man sich die Höhe der Summe und die Aus- gestaltung der Versicherung wohl überlegen sollte. Achten Sie beim Abschluss darauf, dass die Versiche- rungssumme den Gegebenheiten ent- spricht. Entgegen der landläufigen Meinung bedeutet eine Unterversicherung nicht, dass bis zu dem Betrag gezahlt wird, der als Versicherungssumme in der Police steht. Das Verhältnis Real- wert zur Versicherungssumme ergibt den Quotienten, der für die Höhe der Regulierung maßgebend ist. Deckt die Versicherungssumme nur die Hälfte des Wertes ab, erhält man bei eingetretenem Schaden auch nur die Hälfte des Schadens ersetzt. Nicht versichert sind grundsätzlich Grund- wasserschäden und Ausschlüsse in den Bedingungen, die man bei der Entscheidung bedenken muss. AUSGEGLICHEN WIRD DER ENTGANGENE GEWINN Wichtig sind bei der Betrachtung des zu versichernden Risikos aber nicht nur die Primärschäden, sondern auch Folgeschäden, wie die betriebswirt- schaftlichen Folgen der Betriebs- unterbrechung. Die Kosten, die hier- durch entstehen wie der entgangene Gewinn, sind regelmäßig nicht oder nur gegen höhere Prämien versichert. Beachten Sie, dass nicht – wie häufig angenommen – die Umsatzeinbußen ausgeglichen werden, sondern ent- gangener Gewinn und eventuelle Kosten für das Personal. Hat man zum Beispiel in einem Quartal als Folge eines Hochwassers Umsatzein- bußen, die im Folgequartal, wenn die Patienten die Behandlungen nach- holen, wieder ausgeglichen werden, ist, wenn überhaupt, nur ein geringer Schaden entstanden. Versichert sind regelmäßig auch Schäden, die durch Schneelawinen, Erdbeben und Erdrutsche entstehen. Man sollte sich im Zweifel die Aus- schlüsse genau ansehen. In der Regel ist der Elementarschadensversiche- rungsschutz nur in Kombination mit einer Gebäude- beziehungsweise Hausratversicherung vereinbar. Versi- chert sind hierbei die Trockenlegung und Sanierung der Gebäude, die Reparatur am und im Gebäude sowie bei der Inhaltsversicherung die sich darin befindlichen Gegenstände; au- ßerdem der Abriss oder Abbruch und die Errichtung eines gleichwertigen Ersatzgebäudes. Ebenfalls mitversi- chert werden können vorübergehen- de Mietausfälle oder die Kosten für eine Unterkunft, falls ein Gebäude nicht benutzt werden kann. Mit einer höheren Prämie sind nahezu alle Schadensereignisse versicherbar. In speziellen Situationen, wie etwa bei einem durch ein Hochwasser gehobe- nen Öltank, dessen auslaufendes Öl auch Nachbargrundstücke betreffen kann, zahlt eventuell auch die Haft- pflichtversicherung. Ist der Schaden eingetreten, muss un- verzüglich der Versicherer auf dem Schriftwege – und sei es per E-Mail – unterrichtet werden. Hier sind insbe- sondere der Schadensort, der Zeit- punkt und die Versicherungsnummer anzugeben. Schon deshalb sollte man die Versicherungsunterlagen nicht am tiefsten Punkt im Haus verstauen. Die digitalisierte Aufbewahrung au- ßerhalb der Praxis hat sich bewährt. Parallel dazu muss man die Erstmaß- nahmen der Schadensminderung, wie etwa das Abpumpen von Wasser, veranlassen. Der Schaden ist umge- hend zu dokumentieren. Hilfreich sind hierbei Fotografien und Zeugen, die sich vom eingetretenen Schaden ein Bild machen konnten. Auf keinen Fall sollte man ohne Weisung oder Genehmigung des Versicherers den Schaden beseitigen. Einen beseitigten Schaden kann man kaum nachträg- lich nachweisen, was aber im Streit- fall die Verpflichtung des Geschädig- ten ist. Nachdem auch bei Versiche- rungen der Begriff Schaden auf einer Vorher-/ Nachherbetrachtung basiert, ist es empfehlenswert, bei Verände- rungen der Praxiseinrichtung oder des Praxisgebäudes diese zu doku- mentieren. Eine derartige Dokumen- tation des Ist-Zustandes vor dem Schaden erfolgt am besten jährlich. AM BESTEN DEN SCHADEN IM VORFELD VERHINDERN Schadensminderungsmaßnahmen im Vorfeld sparen nicht nur dem Versi- cherer, sondern im Zweifelsfall auch dem Geschädigten finanziellen Auf- wand. So macht es Sinn, in Bodennä- he nicht gerade die wertvollsten Elek- trogeräte abzustellen, sondern soweit möglich, auf höher gelegener Positi- on zu installieren. Zudem sollte man auch eigene bautechnische und orga- nisatorische „Abwehrmaßnahmen“ ergreifen. Ein Schaden, der nicht eintritt, ist im- mer einem versicherten Schaden vor- zuziehen, zumal immer ein Teil des Schadens beim Geschädigten ver- bleibt. Hierzu gehören zum Beispiel wasserdruckresistente Verglasungen bei Lichtschächten und Erhöhungen der Lichtschachtkannten sowie Veränderungen der Oberfläche am Gebäude, die dem Wasser bei Starkre- gen eine Abflussmöglichkeit geben, oder der Einbau von Hebeanlagen in besonders gefährdeten Bereichen. \ SVEN-WULF SCHÖLLER Rechtsanwalt Fachanwalt für Versicherungsrecht Lehrbeauftragter der Hochschule Coburg- Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) Email: schoeller@kanzlei-fsr.de 50 | PRAXIS

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