Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1476) STEUERRECHT Steuervereinfachung bei Photovoltaikanlagen Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen Immer mehr Eigentümer lassen sich eine Photovoltaikanlage auf das Dach ihres Hauses oder ihrer Garage bauen. Neben dem Umweltschutz können auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen. Doch passen Sie auf, dass bei der Steuer das Salz nicht teurer wird als die Suppe. W ie das Bundesfinanzminis- terium in einem Schreiben vom 2. Juni 2021 ausführt, gelten Photovoltaikanlagen (PV-An- lage) als „klein“, wenn ihre instal- lierte Leistung nicht mehr als zehn kW beträgt. Die Einkommensteuer- vorteile sind dabei überschaubar. Häufig sind die Kosten höher als der Umsatz. Der dadurch entstehende Verlust würde zwar grundsätzlich zu Steuervorteilen führen, aber das Fi- nanzamt erkennt nur nachhaltige Gewinne an, keine nachhaltigen Verluste. Für die steuerlich Anerken- nung muss über die gesamte Nutzungsdauer Gewinn entstehen (Totalgewinnprognose). „KLEINE PV-ANLAGEN“ Um den Betreibern und der Finanz- verwaltung aufwendige und streit- anfällige Ergebnisprognosen zur Ge- winnerzielungsabsicht zu ersparen, besteht ab sofort ein Wahlrecht – für neue aber auch für bereits bestehen- de Anlagen. Voraussetzung ist, dass diese auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich über- lassenen Ein- oder Zweifamilienhäu- sern beziehungsweise auf deren Au- ßenanlagen installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Be- trieb genommen wurden. Ein häus- liches Arbeitszimmer wirkt sich da- bei nicht aus. Wenn sich in dem Ge- bäude allerdings die Zahnarztpraxis befindet, entfällt das Wahlrecht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Betreiber bei der Einkom- mensteuer frei entscheiden, ob diese als „kleine“ oder „große Anlage“ be- handelt wird. Entscheidet er sich für „kleine Anlage“, muss er dies dem Fi- nanzamt schriftlich mitteilen. Dann wird ohne weitere Prüfung unterstellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, sondern eine steuerlich unbe- achtliche Liebhaberei. Dieser Antrag gilt für die gesamte (restliche) Nut- zungsdauer. Die bisher veranlagten Gewinne oder Verluste bleiben grund- sätzlich unverändert bestehen. Falls für Vorjahre Bescheide „unter dem Vorbehalt der Nachprüfung“ ergangen sind oder veranlagte Verluste aus- drücklich als „vorläufig“ gekennzeich- net wurden, wird das Finanzamt diese Bescheide allerdings rückwirkend än- dern. Sehr vorteilhaft ist diese Rege- lung somit für PV-Anlagenbetreiber, die in den Vorjahren Verluste erziel- ten, künftig aber Gewinne erzielen werden. Denn die bisherigen Verluste bleiben grundsätzlich bestehen, künf- tige Gewinne müssen aber nicht mehr versteuert werden. Auch neue „kleine“ PV-Anlagen können also weiterhin einkommen- steuerlich berücksichtigt werden, wenn man glaubhaft machen kann, Foto: AdobeStock_reimax16 BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat 74 | PRAXIS
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