Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1477) dass über die gesamte Laufzeit ge- rechnet Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Entscheidet sich der Betreiber dazu, die Anlage bei der Einkommensteuer nicht geltend zu machen, hat dies die angenehme Folge, dass keinerlei Auf- zeichnungen (mehr) zu führen und keine jährlichen Gewinnermittlun- gen (mehr) zu erstellen sind. Der Be- treiber spart sich also Arbeit und die jährlichen Kosten für den Steuerbera- ter, die im Vergleich zur Einspeisever- gütung beziehungsweise zum Wert des selbstverbrauchten Stroms gerade bei kleinen Anlagen oft hoch sind. Außerdem können dann Installati- ons- und Wartungskosten als Hand- werkerleistungen nach § 35a Absatz 3 EStG abgesetzt werden, so dass eine Steuerminderung in Höhe von 20 Prozent dieser Aufwendungen erfolgt, falls der Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Entscheidet man sich für die Behand- lung als „große Anlage“ nimmt man zwar die erwähnten Nachteile in Kauf, erhält bei Gewinnerzielungsab- sicht aber zunächst Einkommenssteu- ervorteile. Dann darf man auch die Steuervorteile behalten, die sich gera- de in der Anfangsphase ergeben, wenn etwa durch die Sonderabschrei- bung größere Verluste entstehen. „GROßE PV-ANLAGEN“ Für Große PV-Anlagen mit mehr als 10 kW installierter Leistung oder wenn der Betreiber einer „kleinen PV-Anlage“ sich für eine einkom- mensteuerliche Behandlung als „große PV-Anlage“ entscheidet, kön- nen sich folgende steuerliche Vortei- le ergeben: Die sogenannten Anfangsverluste mindern die Einkommensteuer – insbesondere die Bildung eines In- vestitionsabzugsbetrags, bereits bis zu drei Jahren vor der Anschaffung der PV-Anlage in Höhe von 50 Pro- zent der voraussichtlichen Anschaf- fungskosten. Weiterhin die Sonder- abschreibungen von 20 Prozent in den ersten fünf Jahren. Natürlich dürfen in den 20 Jahren steuerlicher Abschreibungsdauer immer nur 100 Prozent abgeschrieben werden. Zudem muss der Betreiber auf Anfor- derung des Finanzamts seine Gewinn- erzielungsabsichten darlegen und per- spektivisch über einen Zeitraum bis zu 30 Jahren glaubhaft machen, dass die Einnahmen höher sein werden als die Ausgaben – inklusive Abschreibung und Steuerberatungskosten für die PV- Anlage. Viele Finanzämter haben bis- her ohne Weiteres eine Gewinnerzie- lungsabsicht anerkannt. Das wird sich wegen der Absenkung der Einspeise- vergütungen ändern. Nachteile der Behandlung als „große PV-Anlage“ sind die Mehrarbeit des Betreibers sowie die Steuerberater- kosten für bis zu 30 Jahre. ZUR UMSATZSTEUER Völlig unabhängig von der Einkom- mensteuer erfolgt die umsatzsteuer- liche Bedandlung. Wenn Strom an den Netzbetreiber geliefert wird, entsteht ein umsatzsteuerliches Un- ternehmen. Liegen die Einspeisever- gütung und der Wert des eigenver- brauchten Stroms pro Kalenderjahr unter 22.000 Euro, kann der Betrei- ber entscheiden, ob er von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch macht oder von der Regelbesteuerung, also der Um- satzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuerpflicht hat den Vor- teil, dass sämtliche Umsatzsteuerbe- träge, die beim Kauf der Anlage anfal- len, als Vorsteuer vom Finanzamt er- stattet werden. Auf der anderen Seite müssen die PV-Umsätze dann min- destens fünf Jahre lang als umsatz- steuerpflichtig behandelt werden. Die Umsatzsteuer auf die verkaufte Ener- gie stellt beim Betreiber einen durch- laufenden Posten dar, da er die vom Versorgungsunternehmen in Rech- nung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss. Lediglich auf der Umsatzsteuer für den fiktiven Wert des selber verbrauchten Stroms bleibt er sitzen. Die Umsatzsteuer für diese fünf Jahre ist in aller Regel ge- ringer als die erstattete Vorsteuer. Es macht also häufig Sinn, die Regelbe- steuerung zu wählen und diese nach fünf Jahre zu widerrufen. Hat der Betreiber allerdings noch weitere grundsätzlich umsatzsteuer- pflichtige Umsätze, zum Beispiel aus seinem praxiseigenen Zahnlabor oder aus dem Verkauf von Prophyla- xe-Artikeln, werden diese dazu ad- diert. Möchte er die PV-Anlage nicht um- satzsteuerpflichtig behandelt haben, obwohl er mit anderen Umsätzen zusammengerechnet die Kleinunter- nehmergrenze überschreitet oder sich anderweitig für die Regelbesteuerung entschieden hat, kann er dies da- durch erreichen, dass er als Inhaber einer Einzelpraxis nicht allein die PV- Anlage kauft und installiert, sondern zusammen mit seinem Ehepartner oder einem Kind. Dann entsteht ein eigenes umsatzsteuerliches Unterneh- men „PV-Anlage“, das nichts mit dem Unternehmen „Zahnarztpraxis“ zu tun hat. Es genügt eine Minibetei- ligung des Angehörigen in Höhe von mindestens fünf Prozent. FAZIT Passen Sie auf, dass bei der steuerli- chen Behandlung der PV-Anlage das Salz nicht teurer wird als die Suppe. Will heißen, überlegen Sie sich gut, ob Sie die mühselige Arbeit des Nach- weises der Gewinnerzielungsabsicht sowie die jährliche Ermittlung der Zahlen für die PV-Anlage und noch dazu die Kosten für den Steuerberater in Kauf nehmen, wenn Sie überschla- gen können, dass die Vorteile letzt- lich nicht hoch sein oder steuerlich gar nicht anerkannt werden. Häufig wird bei kleinen Anlagen die Entscheidung fallen, diese lie- ber steuerlich gar nicht geltend zu machen und damit Ruhe zu haben. \ MARCEL NEHLSEN Steuerberater, Diplom-Finanzwirt & Fachberater für das Gesundheitswesen Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln Nehlsen@laufmich.de Foto: privat PRAXIS | 75
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