Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1486) 3. Die Verwendung von Formularen außerhalb der vertragszahnärztlichen Versorgung ist unzulässig. 4. Die zur Durchführung der vertragszahnärztlichen Versorgung erforderlichen Formulare und Stempel sind zur Verhütung miss- bräuchlicher Benutzung sorgfältig aufzubewahren. 5. Die Formulare sind vollständig, sorgfältig, und leserlich entsprechend den Vorgaben dieser Vereinbarung auszufüllen, vom Vertragszahnarzt mit dem Vertragszahnarztstempel zu versehen und persönlich zu unterzeichnen. Die Unterschrift darf nicht mittels roter Farbe erfolgen. 6. Bei der Ausstellung der Formulare kann auf die Verwendung des Vertragszahnarztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits aufgedruckt ist. Bei der Abrechnung vertragszahnärztlicher Leis- tungen kann auf den hierfür vorgesehenen Formularen, wenn die Erstellung der Abrechnung mittels EDV erfolgt, der Inhalt des Vertragszahnarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle eingedruckt werden. 7. Bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Schülerunfällen können nur die Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), 4 (Verordnung einer Krankenbeförderung) und 16 (Arzneiverordnungsblatt) verwendet werden. Das Ankreuzfeld „sonstiger Unfall, Unfallfolgen“ auf Muster 1 bzw. „Unfall, Unfallfolgen“ auf Muster 4 ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei sonstigen Unfällen (z. B. Haus-, Sport-, Verkehrsunfällen). 8. Die Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich sind jeweils unten rechts nummeriert, wobei zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einführung bzw. ihrer letzten Änderung angegeben sind. (II) C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den vertrags- zahnärztlichen Bereich anzuwenden sind, werden wie folgt neu gefasst: C. Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen aus dem vertragsärztlichen Bereich, die auch für den vertragszahnärztlichen Bereich anzuwenden sind Die im Folgenden aufgeführten Formulare aus dem vertragsärztlichen Bereich finden im vertragszahnärztlichen Bereich in der jeweils angegebenen Fassung entsprechende Anwendung. Änderungen der vertragsärztlichen Formulare werden im vertrags- zahnärztlichen Bereich nur wirksam, wenn der GKV-Spitzenverband und die KZBV dies vereinbaren. Vordruck e01 – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung I. Verfahren ab 01.01.2021 bis 30.06.2022: 1. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt ab dem 01.10.2021 flächendeckend aus- schließlich digital. Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen sowohl in den Vertragszahnarztpraxen als auch bei allen Krankenkassen für das Erstellen, die sichere Übermittlung und den Empfang der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung, können elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem 01.01.2021 ausgestellt und versandt werden. Protokollnotiz: Soweit die technischen Voraussetzungen in der Übergangsphase bis zum 30.09.2021 noch nicht vorliegen, können die Arbeitsunfähig- keitsdaten nach dem bisherigen Papierverfahren unter Verwendung der bisherigen Formulare (Muster 1a, 1b und 1c) in Papier über den Versicherten an die Krankenkasse übermittelt werden. Das Nähere zu der Übergangsphase wird unter Ziffer 8. geregelt. 2. Die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse erfolgt grundsätzlich digital als Datensatz. Die Ausfertigung für den Vertragszahnarzt in Papier entfällt. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeitgeber sind dem Versicherten in Papierform als Ausdruck des mittels Stylesheet erzeugten Formulars unterschrieben auszuhändigen . Die Ausfertigung für den Arbeitgeber darf nur die obere Hälfte des Stylesheets der Krankenkasse beinhalten (keine diagnosebezogenen Daten). 3. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHR-Standard) zu erstellen und über den Dienst Kom- munikation im Medizinwesen (KIM) zu übermitteln. 4. Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. 84 | BEKANNTMACHUNGEN
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