Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1487) Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Ver- sicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung ausgehändigt, leiten Sie diese bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Gewäh- rung von Kranken- bzw. Verletztengeld vermieden werden.“ Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags 1 nachgeholt werden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Auch bei einer nicht elektro- nischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i. d. F. ab 01.01.2021. 5. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA 2 zu signieren. Wenn die Sig- nierung mit den Komponenten der Telematik-Infrastruktur (TI) aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragszahnarztes liegen, nicht möglich ist, ist eine Signierung der elektronischen Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung mittels SMC-B zulässig. 6. Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeit- geber sind dem Versicherten entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen. 7. Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Ver- sicherten darüber informiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst. 8. Soweit die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragszahnärzte und Einrichtungen ab dem 01.01.2021 noch nicht über die entsprechende Ausstattung zur Übermittlung von Daten der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung an die Krankenkassen verfügen, sind sie bis längstens zum 30.09.2021 von der Verpflichtung zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten in elektronischer Form befreit. In diesem Fall wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen ausgestellt. Die Verpflichtung entsteht davon unabhängig erst dann, wenn alle Krankenkassen zur Entgegennahme elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Lage sind; der maßgebliche Zeitpunkt wird vom GKV-Spitzenverband und der KZBV rechtzeitig mitgeteilt. Die Ausstattung der Vertragszahnarztpraxen hat davon unabhängig und ohne Verzögerung zu erfolgen. Das Muster 1 besteht nach den bis zum 31.12.2020 geltenden Regelungen aus dem folgenden vierteiligen Formularsatz: Muster 1a – Ausfertigung für die Krankenkasse Muster 1b – Ausfertigung für den Arbeitgeber Muster 1c – Ausfertigung für den Versicherten Muster 1d – Ausfertigung für den Arzt/Zahnarzt II. Verfahren ab 01.07.2022: 1. Die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werden vom Vertragszahnarzt an die zuständige Krankenkasse digital als Da- tensatz übermittelt. Die Krankenkasse stellt dem Arbeitgeber die für ihn bestimmten Daten digital als Meldung zum Abruf zur Verfügung. Versicherte erhalten papiergebundene und vom Vertragszahnarzt unterschriebene Ausdrucke der mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigung Versicherter und der mittels Stylesheet erzeugten Ausfertigung Arbeitgeber. 1 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 2 Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkarten in der Telematikinfrastruktur unterstützt werden. BEKANNTMACHUNGEN | 85
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