Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1488) Protokollnotiz: In den Aussagen zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird aktuell von einem Start des Verfahrens der elektronischen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Arbeitgeber zum 01.07.2022 ausgegangen. Sollte die gesetzlich vorgesehene Pilotierung im Arbeitgeberverfahren nicht vollumfänglich erfolgen können, verständigen sich die Vertragspartner darauf, dass im Falle einer entsprechen- den gesetzlichen Anpassung die Fristen unter I. und II. kurzfristig aktualisiert werden. 2. Die Arbeitsunfähigkeitsdaten sind tagesaktuell als XML-Datensatz (im FIHR-Standard) zu erstellen und über den Dienst KIM zu übermitteln. 3. Wenn die Datenübermittlung an die Krankenkasse aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden die Daten durch das PVS gespeichert und der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn dem Vertragszahnarzt zum Zeitpunkt der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekannt ist, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse aktuell nicht möglich ist, erhält der Versicherte eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene unterschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Ver- sicherter und Arbeitgeber). Der Versicherte ist aufgrund der verzögerten Übermittlung der digitalen Daten darauf hinzuweisen, dass er die entsprechenden Ausfertigungen zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung und ggf. Zahlung des Krankengeldes dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse unverzüglich zu übermitteln hat. Die Ausfertigung für die zuständige Krankenkasse enthält folgenden Hinweis: „Wird Ihnen in der Arztpraxis die für die Krankenkasse bestimmte Ausfertigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung ausgehändigt, leiten Sie diese bitte an Ihre Krankenkasse weiter. Dadurch können zeitliche Verzögerungen bei der Gewährung von Kranken- bzw. Verletztengeld vermieden werden.“ Stellt der Vertragszahnarzt nachträglich fest, dass die digitale Erstellung oder Datenübermittlung an die Krankenkasse nicht möglich ist und kann diese nicht bis zum Ende des nachfolgenden Werktags 3 nachgeholt werden, sendet der Vertragszahnarzt die Bescheinigung nach Satz 2 (Ausfertigung Krankenkasse) an die zuständige Krankenkasse. Der Vertragszahnarzt informiert den Versicherten über die nachträglich festgestellte Störung und weist ihn aufgrund der verzögerten Übermittlung der digi- talen Daten darauf hin, die entsprechende Ausfertigung zur Sicherstellung der Entgeltfortzahlung nach S. 2 (Ausfertigung Arbeitgeber) dem Arbeitgeber unverzüglich zu übermitteln. Auch bei einer nicht elektronischen Erstellung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten gilt § 49 Absatz 1 Nr. 5 letzter Halbsatz SGB V i. d. F. ab 01.01.2021. 4. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist qualifiziert elektronisch mittels eHBA 4 zu signieren. Wenn die Signie- rung mit den Komponenten der TI aus technischen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht in der Verantwortung des Vertragszahnarztes liegen, nicht möglich ist, ist eine Signierung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mittels SMC-B zulässig. 5. Bei nachträglichem Korrekturbedarf versendet der Vertragszahnarzt eine Stornierung an die Krankenkasse und übermittelt einen neuen Arbeitsunfähigkeitsdatensatz mit den korrekten Daten. Die Ausfertigungen für den Versicherten und den Arbeit- geber sind dem Versicherten entsprechend korrigiert in Papierform unterschrieben auszuhändigen. 6. Erhält eine Krankenkasse Arbeitsunfähigkeitsdaten zu einem Versicherten, der aktuell nicht bei dieser Krankenkasse versichert ist, löscht sie die Daten umgehend und versendet eine standardisierte Fehlermeldung an den Vertragszahnarzt, der den Ver- sicherten darüber informiert. Eine Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse hat erst dann zu erfolgen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich veranlasst. 7. Die Ausfertigungen für den Versicherten und für den Arbeitgeber können auf Wunsch des Versicherten diesem entweder papiergebunden ausgehändigt oder digital in die elektronische Patientenakte (ePA) übernommen werden. III. Allgemeine Grundsätze und Ausfüllhinweise: 1. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Bedeutung eine be- sondere Sorgfalt. Arbeitsunfähigkeit darf deshalb nur aufgrund einer zahnärztlichen Untersuchung bescheinigt werden. 2. Der Vertragszahnarzt soll die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mindestens 12 Monate archivieren. 3 Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. 4 Davon sind alle Ausweise umfasst, die zum jeweiligen Zeitpunkt als qualifizierte Signaturkarten in der Telematikinfrastruktur unterstützt werden. 86 | BEKANNTMACHUNGEN
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