Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1491) •Bundesversorgungsgesetz (Kriegsschäden) •Opferentschädigungsgesetz (z. B. Opfer von Gewalttaten) •Infektionsschutzgesetz (z. B. Impfschäden, anderweitige Gesundheitsschäden durch Prophylaxe) •Soldatenversorgungsgesetz 9. Es wird die Einleitung folgender besonderer Maßnahmen für erforderlich gehalten Dieser Abschnitt entfällt für den Vertragszahnarzt. 10. ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall Sobald die durchgängige Dauer der Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Wochen beträgt oder der Vertragszahnarzt über das Vorliegen eines sonstigen Krankengeldfalles (z. B. wegen anrechenbaren Vorerkrankungen oder Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses) Kenntnis erlangt, ist in jeder dieser Arbeitsunfähigkeit folgenden Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung das Kästchen „ab 7. AU-Woche oder sonstiger Krankengeldfall“ anzukreuzen. Bei der Angabe handelt es sich um einen Hinweis des Vertragszahnarztes für die Krankenkasse, dass die aktuelle Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigung in einem potentiellen Krankengeldfall ausgestellt wurde; der Vertragszahnarzt beurteilt durch die Angabe nicht, ob tatsächlich ein Anspruch auf Krankengeld für den Versicherten gegeben ist. 11. Endbescheinigung Liegt ein Krankengeldfall vor und der Vertragszahnarzt kann bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bereits einschätzen, dass die Arbeitsunfähigkeit tatsächlich an dem im Feld „voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich bzw. letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit“ angegebenen Datum endet, enden wird bzw. geendet hat, ist das Kästchen „Endbescheinigung“ anzukreuzen.“ Artikel 3 Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag nach ihrer Unterzeichnung in Kraft. Köln, Berlin 29.06.2021 27. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG ZUM BMV-Z Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), K. d. ö. R., Köln und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), K. d. ö. R., Berlin vereinbaren folgende Erstfassung: Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischen- staatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland (Anlage 18 BMV-Z) Präambel Diese Vereinbarung dient der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritan- nien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, des Handels- und Kooperations- BEKANNTMACHUNGEN | 89

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