Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1493) 2. Der Vertragszahnarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass. 3. Legt der Patient den Anspruchsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Vertragszahnarzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOZ/GOÄ zu fordern. Der Patient kann den Anspruchsnachweis nach Absatz 1 bzw. den Identitätsnachweis nach Absatz 2 nachreichen. Werden der Nationale Anspruchsnachweis und der Iden- titätsnachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht, ist die vom Patienten gezahlte Vergütung zurückzuzahlen. 4. Einen Nationalen Anspruchsnachweis (Anhang 2) erhält der Patient von der von ihm gewählten deutschen aushelfenden Kran- kenkasse. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Anspruchsbescheinigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers (Vordruck E 112, S2 oder S3 4 ). Wendet sich der Patient mit der Anspruchsbescheinigung des ausländischen Krankenversicherungs- trägers direkt an den Vertragszahnarzt, ist er zunächst an die Krankenkasse seiner Wahl zu verweisen, um von dieser einen Natio- nalen Anspruchsnachweis zu erhalten. Lässt der Gesundheitszustand des Patienten dies nicht zu, gilt Absatz 3 entsprechend. § 3 Dokumentation des Behandlungsanspruchs nach § 1 und Erklärung des Patienten 1. Zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs wird die Europäische Krankenversicherungskarte, die Global Health Insurance Card bzw. die Provisorische Ersatzbescheinigung zweimal kopiert. Der Vertragszahnarzt bescheinigt die Übereinstimmung der Daten auf den Kopien mit denen auf der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatzbescheinigung durch Datum, Unterschrift und Vertragszahnarztstempel. Die Dokumentation erfolgt bei der ersten Inanspruchnahme des Vertragszahnarztes. Stellt sich der Patient nach Ablauf von drei Monaten nach der erst- maligen Inanspruchnahme ein weiteres Mal in der Praxis vor, so ist eine erneute Dokumentation durchzuführen. 2. Vor Durchführung der Behandlung hat der Patient die „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ des Anhangs 1 5 dieser Vereinbarung auszufüllen und zu unterschreiben. Eine Kopie dieser Erklärung verbleibt beim Vertragszahnarzt. Der Ver- tragszahnarzt achtet auf Vollständigkeit der Angaben. Dies gilt auch in den Fällen nach § 1 Absatz 4 Satz 1. Ist die Dokumen- tation nach Absatz 1 (Kopien von Europäischer Krankenversicherungskarte, Global Health Insurance Card oder Provisorischer Ersatzbescheinigung) erneut durchzuführen, ist auch ein neues Formular “Patientenerklärung Europäische Krankenversiche- rung“ auszufüllen und zu unterschreiben. 3. Eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatz- bescheinigung sowie die Originalfassung der Erklärung sind unverzüglich an die deutsche aushelfende Krankenkasse zu über- senden. Eine Kopie verbleibt jeweils beim Vertragszahnarzt. Der Vertragszahnarzt ist verpflichtet, die Kopie der Erklärung und die Zweitkopie der Europäischen Krankenversicherungskarte, der Global Health Insurance Card oder der Provisorischen Ersatz- bescheinigung aufzubewahren. In den Fällen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 ist die Originalfassung des Formulars „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ vom Vertragszahnarzt bis zum Ablauf von zehn Tagen aufzubewahren. Im Übrigen sind die Aufbewahrungsfristen gemäß § 8 Abs. 3 BMV-Z zu beachten. 4. In den Fällen, in denen ein Nationaler Anspruchsnachweis nach § 1 Absatz 1 als Anspruchsnachweis vorgelegt wird, überprüft der Vertragszahnarzt die Identität des Patienten. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass. Der Natio- nale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt. § 4 Verordnung von Arznei- und Heilmitteln 1. Arznei- und Heilmittel dürfen auf Rechnung der deutschen aushelfenden Krankenkasse nur verordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 1 Absatz 1 oder 2 Absatz 1 vorliegen. Bei Arzneimitteln ist das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Anlage 14a BMV-Z) zu verwenden. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Verordnungsweise sind zu beachten. Heilmittel sind mit dem Vordruck Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Vordruck 9 der Anlage 14a BMV-Z) zu verordnen. Auf dem Arznei- verordnungsblatt und der Heilmittelverordnung sind Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse einschließlich des Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. 2. Der Patient muss die Heilmittelverordnung der von ihm gewählten, deutschen aushelfenden Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. 4 Anspruch auf Fortsetzung einer in Deutschland begonnenen Behandlung eines Grenzgängers in Rente 5 Die aus Anhang 1 ersichtliche „Patientenerklärung Europäische Krankenversicherung“ ist als Mustererklärung in der Sprachversion Deutsch/Englisch abgebildet. Weitere Sprachversionen werden über die zahnärztlichen Praxisverwaltungssysteme den Praxen zur Verfügung gestellt. BEKANNTMACHUNGEN | 91
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