Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1494) 3. Wird dem Patienten das Zahnarzthonorar ausschließlich privat (auf Basis der GOZ/GOÄ) in Rechnung gestellt, so dürfen Arznei- und Heilmittel nur auf Privatrezept verordnet werden. § 5 Überweisungen 1. Erweist sich die Durchführung weiterführender diagnostischer oder therapeutischer Leistungen als notwendig, kann der be- handelnde Vertragszahnarzt den Patienten an einen anderen Vertragszahnarzt, Vertragsarzt, eine nach § 311 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, ein zugelassenes medizinisches Versorgungszentrum, einen ermächtigten Arzt/Zahnarzt oder eine ermächtigte Einrichtung schriftlich überweisen. Dabei sind auf der Überweisung neben den Angaben nach Anlage 1, Nr. 2.3 BMV-Z vom behandelnden Vertragszahnarzt die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer sowie der Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. Diese unmittelbare Überweisung ist nur für Patien- ten möglich, die eine Europäische Krankenversicherungskarte, eine Global Health Insurance Card oder eine Provisorische Ersatzbescheinigung vorgelegt haben. In diesen Fällen gelten für die in Satz 1 genannten weiteren Behandler die Regelungen der §§ 1 und 3 mit Ausnahme des § 1 Abs.3. 2. Für Patienten, die einen Nationalen Anspruchsnachweis vorlegen, bescheinigt der erstbehandelnde, überweisende Vertrags- zahnarzt die Notwendigkeit anderweitiger (zahn-)ärztlicher Behandlung auf der Überweisung. Der Patient legt die Über- weisung der von ihm gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse vor. Diese stellt ggf. einen weiteren Nationalen Anspruchsnachweis aus. 3. Bei einer Weiterbehandlung auf Grundlage einer Überweisung nach Absatz 1 bleibt der Patient an seine Wahl nach § 1 Absatz 3 gebunden. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt über die beim erstbehandelnden Vertragszahnarzt gewählte deutsche aus- helfende Krankenkasse. § 6 Verordnung von Krankenhausbehandlung Erweist sich eine Krankenhausbehandlung als notwendig, sind vom behandelnden Vertragszahnarzt auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2 der Anlage 14a BMV-Z) der Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie der Name der deutschen aushelfenden Krankenkasse, das dazugehörige Institutionskennzeichen und der Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. § 7 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sind die für die Versicherten der deutschen Krankenkassen geltenden Bestim- mungen zu beachten. Der Vertragszahnarzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 der Anlage 14a BMV-Z) aus und händigt dem Patienten die Ausfertigung für die Krankenkasse, für den Arbeitgeber und für den Versicherten aus. Mit der Ein- führung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) händigt der Vertragszahnarzt dem Patienten eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeit- geber) aus. § 8 Abrechnung (1)Der Vertragszahnarzt rechnet die in Abschnitt 1 dieser Vereinbarung geregelten Leistungen zulasten der deutschen Kranken- kasse ab, die der Patient als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. Dabei kommen die Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Anwendung. (2)Die Abrechnung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfahrens bei Ver- sicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (Anlage 10 BMV-Z) unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburtsdatums der im Ausland versicherten Person, des Status 1070000 sowie der Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse. (3)Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund einer vorgelegten falsch ausgestellten Europäischen Krankenversicherungskarte bzw. eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten sonstigen Berechtigungsnachweises oder aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält der Vertragszahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die deutsche aushelfende Krankenkasse eine Vergütung nach Absatz 1, es sei denn, der Vertragszahnarzt hätte einen offen- sichtlichen Missbrauch erkennen können. 92 | BEKANNTMACHUNGEN
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