Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16

zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1495) ABSCHNITT 2 – PATIENTEN AUS BOSNIEN UND HERZEGOWINA, NORDMAZEDONIEN, MONTENEGRO, SERBIEN, DER TÜRKEI ODER TUNESIEN (ANSPRUCH NACH ABKOMMENSRECHT) § 9 Behandlungsanspruch bei zahnärztlicher Behandlung in Deutschland, wenn der Versicherungsfall während des vorübergehenden Aufenthalts eingetreten ist 1. Bei Vorlage eines Nationalen Anspruchsnachweises (Anhang 2) hat eine in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien gesetzlich krankenversicherte Person bei einem Vertragszahnarzt Anspruch auf sofort notwendige Sachleistungen, die nicht bis zur Rückkehr in den zuständigen Staat zurückgestellt werden können. Ist ersichtlich, dass es sich um eine Erkrankung handelt, die bereits bei der Einreise nach Deutschland bestanden hat, bedarf es einer besonderen Genehmigung des ausländischen zuständigen Krankenversicherungsträgers, es sei denn, es besteht eine akute Verschlimmerung. Behandlungseinschränkungen, die auf dem Nationalen Anspruchsnachweis vermerkt sind, sind zu beachten. Der Nationale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt. 2. Der Vertragszahnarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass. 3. Legt der Patient den Anspruchsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Vertragszahn- arzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOZ/GOÄ zu fordern. Werden der Nationale Anspruchs- nachweis und der Identitätsnachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht, ist die vom Patienten gezahlte Vergütung zurückzuzahlen. 4. Einen Nationalen Anspruchsnachweis (Anhang 2) erhält der Patient von der von ihm gewählten, deutschen aushelfenden Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Anspruchsbescheinigung des ausländischen Krankenversicherungs- trägers (Vordruck BH 6, D/RM 111, DE/MNE 111, DE 111 SRB, A/T 11, A/TN 11). Wendet sich der Patient mit der Anspruchs- bescheinigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers direkt an den Vertragszahnarzt, ist er zunächst an die Kranken- kasse seiner Wahl zu verweisen, um von dieser einen Nationalen Anspruchsnachweis zu erhalten. Lässt der Gesundheits- zustand des Patienten dies nicht zu, gilt Absatz 3 entsprechend. § 10 Behandlungsanspruch bei zahnärztlicher Behandlung in Deutschland, wenn der Versicherungsfall bereits im zuständigen Staat eingetreten ist 1. Bei Vorlage eines Nationalen Anspruchsnachweises (Anhang 2) hat eine in Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, der Türkei oder Tunesien gesetzlich krankenversicherte Person, bei der der Versicherungsfall bereits im zuständigen Staat eingetreten ist (insbesondere bei Einreise zum Zweck der zahnärztlichen Behandlung nach Deutschland) Anspruch auf vertragszahnärztliche Behandlung nach den auf dem Nationalen Anspruchsnachweis vermerkten Angaben. Der Nationale Anspruchsnachweis verbleibt zur Dokumentation des Behandlungsanspruchs beim behandelnden Vertragszahnarzt. 2. Der Vertragszahnarzt hat die Identität des Patienten zu überprüfen. Als Identitätsnachweis gilt der Personalausweis oder der Reisepass. 3. Legt der Patient den Anspruchsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 oder den Identitätsnachweis nicht vor, so ist der Vertragszahn- arzt berechtigt und verpflichtet, von diesem eine Vergütung nach GOZ/GOÄ zu fordern. Werden der Nationale Anspruchs- nachweis und der Identitätsnachweis innerhalb von zehn Tagen nachgereicht, ist die vom Patienten gezahlte Vergütung zurückzuzahlen. 4. Einen Nationalen Anspruchsnachweis (Anhang 2) erhält der Patient von der von ihm gewählten, deutschen aushelfenden Krankenkasse. Voraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Anspruchsbescheinigung des ausländischen Krankenversicherungs- trägers (Vordruck BH 5, D/RM 112, DE/MNE 112, DE 112 SRB, A/T 12, A/TN 12). Wendet sich der Patient mit einer Anspruchs- bescheinigung des ausländischen Krankenversicherungsträgers direkt an den Vertragszahnarzt, ist er zunächst an die Kranken- kasse seiner Wahl zu verweisen, um von dieser einen Nationalen Anspruchsnachweis zu erhalten. Lässt der Gesundheits- zustand des Patienten dies nicht zu, gilt Absatz 3 entsprechend. § 11 Verordnung von Arznei- und Heilmitteln 1. Arznei- und Heilmittel dürfen auf Rechnung der deutschen aushelfenden Krankenkasse nur verordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 9 Absatz 1 oder 10 Absatz 1 vorliegen. Bei Arzneimitteln ist das Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der BEKANNTMACHUNGEN | 93

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