Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 15-16
zm 111, Nr. 15-16, 16.8.2021, (1496) Anlage 14a BMV-Z) zu verwenden. Die Bestimmungen über die wirtschaftliche Verordnungsweise sind zu beachten. Heilmittel sind mit dem Vordruck Zahnärztliche Heilmittelverordnung (Vordruck 9 der Anlage 14a BMV-Z) zu verordnen. Auf dem Arznei- verordnungsblatt und der Heilmittelverordnung sind Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse einschließlich des Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. 2. Der Patient muss die Heilmittelverordnung der von ihm gewählten, deutschen aushelfenden Krankenkasse zur Genehmigung vorlegen. 3. Wird dem Patienten das Zahnarzthonorar ausschließlich privat (auf Basis der GOZ/GOÄ) in Rechnung gestellt, so dürfen Arznei- und Heilmittel nur auf Privatrezept verordnet werden. § 12 Überweisungen Erweist sich die Durchführung weiterführender diagnostischer oder therapeutischer Leistungen als notwendig, bescheinigt der erstbehandelnde, überweisende Vertragszahnarzt die Notwendigkeit anderweitiger (zahn-)ärztlicher Behandlung durch schrift- liche Überweisung. Dabei sind auf der Überweisung neben den Angaben nach Anlage 1, Nr. 2.3 BMV-Z vom behandelnden Ver- tragszahnarzt die Informationen (Name und Institutionskennzeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse, die voraus- sichtliche Aufenthaltsdauer sowie der Status 1070000 zu vermerken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. Der Patient legt die Überweisung der von ihm gewählten deutschen aushelfenden Kranken- kasse vor. Diese stellt ggf. einen weiteren Nationalen Anspruchsnachweis aus. § 13 Verordnung von Krankenhausbehandlung 1. Erweist sich eine Krankenhausbehandlung als notwendig, sind vom behandelnden Vertragszahnarzt auf der Verordnung von Krankenhausbehandlung (Muster 2 der Anlage 14a BMV-Z) der Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten sowie der Name der deutschen aushelfenden Krankenkasse, das dazugehörige Institutionskennzeichen und der Status 1070000 zu ver- merken. Zusätzlich sind die Bedruckungsvorschriften nach Anlage 14b, Ziffer A.2 BMV-Z zu beachten. 2. Vor Aufnahme ins Krankenhaus ist nach Möglichkeit die Genehmigung der gewählten deutschen aushelfenden Krankenkasse einzuholen. § 14 Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sind die für die Versicherten der deutschen Krankenkassen geltenden Bestimmun- gen zu beachten. Der Vertragszahnarzt stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 der Anlage 14a BMV-Z) aus und händigt dem Patienten die Ausfertigungen für die Krankenkasse, den Arbeitgeber und den Versicherten aus. Mit der Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) händigt der Vertragszahnarzt dem Patienten eine mittels Stylesheet erzeugte papiergebundene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Ausfertigungen Krankenkasse, Versicherter und Arbeitgeber) aus. § 15 Abrechnung 1. Der Vertragszahnarzt rechnet die in Abschnitt 2 dieser Vereinbarung geregelten Leistungen zulasten der deutschen Kranken- kasse ab, die der Patient als aushelfende Krankenkasse gewählt hat. Dabei kommen die Bedingungen (Leistungsumfang und Punktwert) dieser Krankenkasse zum Zeitpunkt der Leistungserbringung zur Anwendung. 2. Die Abrechnung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erfolgt nach den Regelungen des Ersatzverfahrens bei Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung (Anlage 10 BMV-Z) unter Angabe des Namens, Vornamens und Geburts- datums der im Ausland versicherten Person, des Status 1070000 sowie der Informationen (Name und Institutionskenn- zeichen) zur deutschen aushelfenden Krankenkasse. 3. Für die Kosten einer Behandlung, die aufgrund eines vorgelegten falschen oder zu Unrecht ausgestellten Nationalen An- spruchsnachweises oder aufgrund falscher Angaben des ausländischen Versicherten erfolgte, erhält der Vertragszahnarzt gegen Abtretung seines Vergütungsanspruches an die deutsche aushelfende Krankenkasse eine Vergütung nach Absatz 1, es sei denn, der Vertragszahnarzt hätte einen offensichtlichen Missbrauch erkennen können. 94 | BEKANNTMACHUNGEN
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