Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17
URTEIL III PLAKATE GEGEN MASKENPFLICHT IN PRAXEN VERBOTEN Ärzte und Zahnärzte müssen in ihrer Praxis dafür sorgen, dass die Corona-Regeln eingehalten werden. Als Betreiber einer Gesundheitseinrichtung ist es ihnen außerdem untersagt, Plakate mit dem Inhalt „keine Maskenpflicht“ aufzuhängen. Das hat das Verwaltungs- gericht Neustadt entschieden. Die Klägerin, eine approbierte Ärztin und Fachärztin für Allgemein- medizin, ist Inhaberin einer Praxis im Landkreis Bad Dürkheim. Auf- grund mehrerer Beschwerden von Bürgern nahmen eine Amtsärztin und Mitarbeiter des Vollzugsdienstes Mitte Mai 2020 mehrmals unangemeldete Begehungen der Praxis vor. Sie fanden mehrere Aushänge vor, die folgenden Wortlaut hatten: „Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis.“/ „In Hausarztpraxen besteht keine Maskenpflicht. Ich respektiere jedoch Ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist).“ Auf weiteren Plakaten in den Praxisräumen stand: „Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!“ Und: „Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis.“ Außerdem wurde bei der Bestuhlung im Wartezimmer nicht der geforderte Abstand von 1,5 m eingehalten. Bei den nachfolgenden Kontrollen stellte man fest, dass die genannten Plakate nicht entfernt worden waren. Mitarbeiter und Patienten trugen keine Schutz- masken. Nur die Bestuhlung im Wartezimmer war den Hygiene- regeln angepasst worden. Daraufhin erließ der Landkreis Bad Dürkheim gegenüber der Klä- gerin die Verfügung, sich umfassend an die geltenden Corona- Regeln gemäß der Corona-Bekämpfungsverordnung in Rheinland- Pfalz zu halten. Die Ärztin klagte gegen den Bescheid mit der Begründung, der Landkreis habe für seine Anordnungen keine Grundlage. Sie selbst könne Patienten oder Mitarbeiter zudem nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nun ab. Die maßgebliche Coronaschutzverordnung sei rechtmäßig erlassen worden und schreibe die Maskenpflicht sowie den Mindestabstand vor. Das Argument der Ärztin, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen, sei nicht über- zeugend. Als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung habe sie laut Verfügung darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Dies schließe ein, dass sie das Aufhängen von Plakaten mit dem Inhalt „keine Masken- pflicht“ zu unterlassen habe. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. ck/pm Verwaltungsgericht Neustadt Az.: 5 K 125 /21.NW Urteil vom 17. August 2021 zm 111, Nr. 17, 1.9.2021, (1539) NACHRICHTEN | 13 Ich wünsche mir einen verlässlichen Ansprechpartner, der mich bei allen Herausforderungen unterstützt ein Rundum-sorglos-Paket aus einer Hand. Und das bekomme ich bei CGM Z1.PRO. ZAHNARZTSOFTWARE CGM Z1.PRO Meine Zukunft. Mein Weg. cgm-dentalsysteme.de CGMCOM-11612_DEN_0821_NCR
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