Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 17

zm 111, Nr. 17, 1.9.2021, (1568) LANDGERICHT BERLIN DrSmile darf keine Aligner-Behandlung auf Facebook verlosen Der Aligneranbieter DrSmile hatte auf Facebook ein Gewinnspiel veranstaltet und verschiedene Heilbehandlungen als Preise ausgeschrieben. Eine unzulässige Werbemaßnahme, befand die Wettbewerbszentrale und mahnte das Unternehmen ab. Da DrSmile die geforderte Unterlassungserklärung verweigerte, erwirkte der Verband vor dem Landgericht Berlin jetzt eine einstweiligen Verfügung. M it der Entscheidung der Berli- ner Richter vom 21. Juli 2021 ist es DrSmile untersagt, im Internet oder sonst werblich über einen kostenlosen Infotermin Ge- winne wie eine kostenlose Aligner- behandlung, das Vibrationsgerät „DrSmile Boost“ sowie Bleachings auszuloben. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungs- haft bis zu sechs Monaten. Tatsächlich hatte der Aligneranbieter versucht, im Mai 2021 mit diesem Werbe-Gag möglichst viele Facebook- Nutzer zu einer Terminbuchung zu bewegen. Voraussetzung für die Teil- nahme am Gewinnspiel war die Bu- chung eines kostenlosen Infotermins. Wer dort erschien, nahm automatisch an der Verlosung teil. Die Meldung eines Zahnarztes und das Engagement der Wettbewerbszentrale brachten dann den Stein ins Rollen. DIE VERLOSUNG VERFÜHRT ZU UNNÖTIGER BEHANDLUNG Letztere befand Mitte Juli, dass die Aktion von DrSmile gegen Paragraf 7 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) sowie gegen die Paragrafen 3 und 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt: „Bei einer Aligner-Behandlung handelt es sich um eine Zahnbehandlung, die mehr als einen nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität darstellt“, führte sie im Abmahnungsschreiben aus. Eine Behandlung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen könne bei nicht fachgerechter Durchführung zu erheblichen Gesundheitsrisiken führen. „Die Verlosung einer an sich kosten- aufwendigen Behandlung wird den einen oder anderen veranlassen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen, die gegebenenfalls nicht notwendig gewesen wäre“, argumentierte sie im Brief an DrSmile und forderte eine Unterlassungserklärung des Unter- nehmens. Die vorliegend beanstan- dete Zuwiderhandlung führe zu Wettbewerbsverzerrungen und beein- trächtige somit auch die Interessen der Mitbewerber. Da DrSmile diese Unterlassungserklä- rung nicht abgeben wollte, zog die Wettbewerbszentrale vor Gericht und erwirkte jetzt vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. DrSmile hat auf Rechtsmittel ver- zichtet, die einstweilige Verfügung in einer Abschlusserklärung anerkannt und sich damit verpflichtet, auf Gewinnspiele dieser Art zukünftig zu verzichten. Das Urteil ist rechtskräftig. ck/mg Landgericht Berlin Az.: 15 O 210/21 Beschluss vom 21. Juli 2021 Foto: AdobeStock_Krakenimages.com 42 | POLITIK

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