Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

über dessen Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Die Auskunft muss also dazu dienen, ein konkretes Einsatzkonzept zur Vermeidung von Infektionsrisiken aufstellen zu können. Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD haben sich am Abend des 2. September zwischenzeitlich darauf geeinigt, dass Arbeitgeber auch in weiteren gefährdeten Bereichen – Schulen, Pflegeheime etc. – den Impf- oder Genesenen- status der Mitarbeiter abfragen dürfen. Für Arztpraxen und Krankenhäuser galt dies, wie erläutert, gemäß IfSG ohnehin schon. Muss oder darf ich meinen Mitarbeitern für den Impftermin von der Arbeit freistellen? Ja. Nach der neu gefassten und am 10.09.2021 geändert in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen. Auszugehen ist von einer bezahlten Freistellung. Darf ich monetäre Anreize, also einen Bonus in Form einer Impfprämie anbieten? Nach überwiegender Ansicht nicht. Umstritten ist, ob eine „Impfprämie“ gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB verstößt. Die wohl überwiegenden Literaturstimmen nehmen einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot an, wenn eine Prämie nur an geimpfte Arbeitnehmer ausgezahlt wird [Seidel/Ahnefeld, AuA 3/21, 25, 28; Naber/Schulte, NZA, 2021, 81, 85; BeckOnline-Großkommentar/Benecke § 612a, Rn. 50; Bayer, ArbRAktuell 2021, 233, 235]. Darin liege eine Benachteiligung der Arbeitnehmer, die sich zulässigerweise gegen eine Impfung entscheiden würden. Diese Frage lässt sich zwar auch anders beurteilen, auf jeden Fall ist eine Prämie für geimpfte Mitarbeiter mit Risiken ver- bunden: Bei einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot könnten auch die nicht geimpften Arbeitnehmer verlangen, die Prämie ausgezahlt zu bekommen. Sind berufliche Nachteile möglich, wenn man sich nicht impfen lässt? Darf ich meinem Mitarbeiter etwa den Zutritt zu gewissen Räumlichkeiten wie dem Pausen- oder Aufenthaltsraum des Personals verbieten, solange er nicht geimpft ist? Da Beschäftigte nicht verpflichtet sind, sich impfen zu las- sen, kann der Arbeitgeber nach überwiegender Ansicht diese Beschäftigten auch nicht deswegen schlechter behandeln. Dies ergebe sich aus dem Maßregelungsverbot, das eine Ungleichbehandlung im Betrieb verbietet. Gerechtfertigt sein kann eine Ungleichbehandlung aller- dings aufgrund der Fürsorgepflicht für die Belegschaft im Hinblick auf die Vermeidung von Ansteckungen, § 618 BGB. Aus diesem Grund kann es geboten sein, geimpfte Arbeit- nehmer anders zu behandeln als Ungeimpfte. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liegt nicht vor, wenn im Sinne des § 5 ArbSchG „erforderliche Maßnahmen“ ausgeübt werden. Allerdings wäre auch das nur rechtlich möglich, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, Ansteckungen zu zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1659) ZAHNERSATZ MIT QUALITÄTSVERSPRECHEN Alles richtig gemacht! Q S - D e n t a l g e p r ü f t A u s V e r a n t w o r t u n g f ü r Q u a l i t ä t & S i c h e r h e i t ® Es gibt doch nichts Schöneres als zufriedene Patienten. Bei der Versorgung mit Zahnersatz stehen Ihnen die QS-Dental geprüften zahntechnischen Meisterlabore als optimaler Partner für Ihre Praxis immer kompetent zur Seite. Mit dem fachgerechten Qualitätssicherungskonzept QS-Dental setzen die Labore ein klares Qualitäts-Markenzeichen. Durch QS-Dental wird Qualität aus Meisterhand konsequent und nachvollziehbar dokumentiert für eine noch bessere zahntechnische Versorgung. Sie können sich hier stets bester Ergebnisse sicher sein – zumWohle aller Ihrer Patienten. Noch ohne QS-Labor? Machen auch Sie alles richtig. Ihr QS-Dental geprüftes Meisterlabor vor Ort finden Sie unter: WWW.QS-DENTAL.DE Besuchen Sie uns auf der IDS! Köln • 22. bis 25. September 2021 PRAXIS | 13

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