Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1670) kömmlichen Berufsbild der Zahnheil- kunde entspricht. Dies wirke sich auch auf die Werbung aus, die bei niedergelassenen Zahnärzten von den Landeszahnärztekammern auf deren Vereinbarkeit mit dem zahn- ärztlichen Berufsrecht hin überprüft und im Fall eines Verstoßes untersagt werden könnte. 8. Beschränkte Haftung Im Fall eines Behandlungsfehlers oder bei Folgeschäden sei aufgrund der Organisation als GmbH bei allen Anbietern das Haftungsvermögen be- schränkt, mit Ausnahme von Plus- Dental sogar jeweils auf lediglich 25.000 Euro. Im Fall von DrSmile komme durch die Vermittlungskon- struktion hinzu, dass die im Vorder- grund agierende Urban Technology GmbH keinerlei Garantie und Haf- tung für die hergestellten Zahn- schienen übernimmt und insoweit an die DZK Deutsche Zahnklinik GmbH verweist. Deren Funktion sei Verbrauchern jedoch ohne genaues Studium der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen nicht bekannt. 9. Keine Streitschlichtung Bis auf einen Anbieter finde sich in den AGB der Hinweis, man sei nicht bereit oder verpflichtet, an Streit- schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 VSBG). Für herkömmliche Pra- xen sei eine Streitschlichtung norma- lerweise über die Zahnärztekammern geregelt und für Patienten zugäng- lich. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass das Fehlen einer solchen Anlaufstelle für Beschwer- den Verbraucher im Konfliktfall schlechter stellen kann. 10. Hürden beim Widerruf Zu Kündigungsrechten äußern sich alle vier Anbieter demnach nur im Kleingedruckten beziehungsweise in den AGB ihrer Websites. Zudem schließen sie alle das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge aus und damit die Möglichkeit, sich innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss vom Vertrag zu lösen. „Tatsächlich aber handelt es sich bei den Alignern zwar um individuell angefertigte Produkte, aber nicht um einen Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag”, schreibt die Verbraucherzentrale. Der Schwer- punkt liege hier auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, also auf der werkvertraglichen Leistung, deshalb ist ein Ausschluss des Wider- rufs aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht rechtens. 11. Verquickung von Gesundheit und Schönheitstrend Wenn Anbieter wie PlusDental für „ein gesundes und schönes Lächeln” werben, werde ein Schönheitstrend HINTERGRUND Eine rechtliche Regelung steht noch aus. Aber inzwischen diskutieren auch der Bundestag und die Landesparlamente über die Vergewerblichung des Gesundheitswesens in Deutschland. Dürfen gewerbliche Anbieter als Alternative zur in Deutschland üblichen Behandlung durch Zahnärzte und Kieferorthopäden auftreten? Seit 2019 befassten sich damit etwa der Hamburger Senat, der Landtag in Niedersachsen, die Bundeszahnärztekammer (BZÄK), der Berufsverband der Deutschen Kieferorthopäden (BDK) und die Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie (DGKFO). Im Januar 2021 stellte die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag zur „Patientensicherheit bei Aligner-Behandlungen” mit dem Ziel, Maßnahmen zu ergreifen, „damit Aligner Behandlungen nicht mehr von gewerblichen Unternehmen ohne eine vollumfängliche zahnheilkundliche Begleitung durch approbierte Kieferorthopäden oder Zahnärzte angeboten werden können”. Der Antrag wurde im Juni 2021 im Gesundheitsausschuss des Bundestages mit unterschiedlichen Begründungen von den anderen Bundestags-Parteien abgelehnt. Der BDK, die BZÄK und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hatten den Antrag der FDP-Fraktion unter- stützt. Sie wiesen auf die zahnmedizinisch gebotenen Standards der sorgfältigen Befundung, Eingangsdiagnostik und kontinuierlichen Verlaufskontrolle hin, deren Einhaltung durch gewerbliche Anbieter zweifelhaft sei. Eine Aligner-Therapie eigne sich zudem nicht für eine ausschließliche Fernbehandlung. Zudem sei nicht sicher, dass alle Anbieter ambulanter zahnärztlicher Leistungen den gleichen Regelungen und den gleichen beruflichen Standards unterworfen sind und die Einhaltung dieser Regelungen einheitlich überwacht wird. Quelle: Verbraucherzentrale Alle vier Anbieter bieten einen „persönlichen zahnärztlichen Kontakt“. Das heißt aber nicht, dass die Patienten immer einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin zu Gesicht bekommen. 24 | POLITIK

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