Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1672) mit einem Gesundheitsversprechen vermengt: „Eine korrekte Zahnstel- lung hat viele Vorteile: Mehr Selbst- vertrauen, verbesserte Mundhygiene, Vorbeugung von Karies und Zahn- fleischentzündungen.” Auch wenn die mentale beziehungsweise psycho- soziale Gesundheit im Gesundheits- begriff berücksichtigt wird: Dass gerade Zähne auch gesünder sind, sei wissenschaftlich nicht belegt. WAS SICH ÄNDERN MUSS Die Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz fordern: \ Gewerbliche Anbieter müssten zu gut sichtbarer medizinischer Aufklärung über Risiken und Alternativen schon auf der Webseite verpflichtet werden (entsprechend §§ 630c Abs. 2 und 630e Abs. 1 BGB). \ Gesamtpreise müssten für eine informierte Entscheidung der Kundinnen und Kunden konkret beziffert und gut sichtbar sein. \ Es müsse für Verbraucher klar ersichtlich sein, welche Person mit welcher Qualifikation in die Be- handlung involviert und fachlich für diese verantwortlich ist. \ Es müsse für Kunden klar ersicht- lich sein, wer in der Firmen- konstruktion für die Behandlungs- dokumentation zuständig ist und wie sie erfolgt. \ Da die gewerblichen Anbieter mit einem telemedizinischen Angebot arbeiten und Verbraucherbeschwer- den teilweise eine lange Antwort- zeit oder fehlende Rückrufe zeigen, müsse für Kunden eine verlässliche direkte telefonische Erreichbarkeit mit angemessener Rückrufzeit gewährleistet sein. \ Die gewerblichen Anbieter, die selbst Vertragspartner werden oder an Leistungserbringer ver- mitteln, die selbst nicht haft- pflichtversichert sind, müssten verpflichtet werden, entsprechend der Berufsordnung der Zahnärzte eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. \ Die Werbung der gewerblichen Anbieter für Zahnschienen müsse sich an standesrechtlichen Werbe- vorschriften der niedergelassenen Zahnärzteschaft orientieren. Die Vorschriften sollten zudem auch für Unternehmen gelten, die die beworbenen Leistungen selbst nicht erbringen. Auch strengere Regularien für medizinisch nicht notwendige kosmetische Zahn- begradigungen, wie es sie bereits im Heilmittelwerbegesetz für Schönheitsoperationen gibt, wären denkbar. FAZIT „Das Geschäftsmodell des reduzierten persönlichen Kontakts kann für Kun- den problematisch werden, wenn die Behandlung nicht verläuft wie gehofft. Die Webseiten locken mit günstig erscheinenden Monatsraten, die tatsächlich aber insgesamt teurer sind als die Einmalzahlung. Eine Auf- klärung über Risiken und Alternati- ven findet auf den Webseiten nicht statt. Welches Personal die Behandlung überwacht und wie sie dokumentiert wird, ist unklar. Die Unternehmen werben teils irreführend mit Schein- Gütesiegeln, rein positiven Vorher- nachher-Bildern und unterliegen als GmbH nicht der Standesaufsicht. Das Haftungsvermögen ist begrenzt, zudem gibt es bei drei Anbietern keine Streitschlichtung und die Unternehmen versuchen, das Wider- rufsrecht auszuschließen. Das alles stellt Kund:innen im Konfliktfall schlechter.“ ck Quelle ist Verbraucherzentrale Aspekte der Behandlung 26 | POLITIK

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