Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1686) STEUERRECHT Doppelbesteuerung der Renten aus berufsständischen Versorgungswerken? Bernhard Fuchs, Marcel Nehlsen S eit dem Jahr 2005 wird die Ren- tenbesteuerung von vorgelagert auf nachgelagert umgestellt. Nachgelagerte Besteuerung heißt, die an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge zur Altersversorgung sind steuerlich abzugsfähig, im Gegenzug ist die spätere Rente steuerpflichtig. Hierzu wurde eine Übergangsregelung von 2005 bis 2040 geschaffen. Diese Regelung wurde von Steuer- fachleuten sofort als unzulänglich bezeichnet, da Doppelbesteuerungen zu befürchten seien. Am 19.05.2021 hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen zwar entschieden, dass in diesen beiden Fällen keine Doppel- besteuerung gegeben sei, gegen diese Urteile wurde allerdings postwendend Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu- dem sind beim BFH aktuell weitere ähnliche Verfahren anhängig. Dennoch haben die oben genannten Urteile des BFH einige Unklarheiten beseitigt. So wurde festgelegt, dass die Inflation bei den Berechnungen außen vor bleibt und somit das Nominalwertprinzip anzuwenden ist. Vereinfacht ausgedrückt hat der BFH entschieden, dass eine Doppel- besteuerung immer dann vorliegt, wenn bis zum Rentenbeginn die aus versteuertem Einkommen bezahlten, steuerlich nicht abzugsfähigen Bei- träge, höher sind als die voraussicht- lich über die gesamte Laufzeit der Rente zufließenden steuerfreien An- teile. Hierbei ist mit Wahrscheinlich- keiten zu rechnen, nämlich hinsicht- lich der Lebenserwartung des Rentners und gegebenenfalls des Ehepartners. Dabei ist auch die sogenannte Öff- nungsklausel zu berücksichtigen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Rentner bis einschließlich 2004 min- destens zehn Jahre mehr einbezahlt hat als den jeweiligen Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Auch hat der BFH entschieden, dass die niedrigen Höchstbeträge für den Sonderausgabenabzug in den Jahren vor 2005 nicht vorrangig für die Altersvorsorgeaufwendungen zu be- rücksichtigen waren. Das bedeutet, dass von diesen Beitragszahlungen meist nichts als Altersvorsorgeauf- wendungen steuerlich abzugsfähig war – dies insbesondere bei Selbst- ständigen, da diese keinen steuer- freien Arbeitgeberanteil erhielten. Bei Beiträgen ab 2005 müssen die Beiträge, die die jeweiligen Höchst- beträge übersteigen, beim Renten- bezug steuerfrei bleiben. Hier sind auch eventuelle Einzahlungen in Rürup-Produkte sowie gegebenenfalls Beiträge zum Beispiel des Ehepartners in die Deutsche Rentenversicherung zu berücksichtigen. Ebenso muss berücksichtigt werden, dass die Bei- träge in den Jahren von 2005 bis 2024 nur prozentual anteilig abzugs- fähig waren. BERNHARD FUCHS Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach Steuerberater / Rechtsanwälte Zahnärzteberatung B.Fuchs@fuchsundmartin.de Foto: privat Foto: AdobeStock_Ingo Bartussek Falls Sie schon jetzt oder demnächst Rente beziehen, sollte Sie prüfen lassen, ob bei Ihnen eine verbotene Doppelbesteuerung gegeben ist Die Wahrscheinlichkeit, dass Renten aus berufsständischen Versorgungswerken zu stark besteuert werden, ist hoch. Hierzu sind zwei neue Verfassungsbeschwerden anhängig. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine verbotene Doppelbesteuerung besonders wahrscheinlich ist und wie Sie dieser begegnen können. 40 | PRAXIS

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