Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

fähig. Die angefallenen Material- und Laborkosten sind ebenfalls berechnungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behand- lung fortzusetzen oder eine Fortset- zung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. 42. Teilleistungen bei der Anfertigung von Schienen (Kapitel H.) sind ge- mäß dem Leistungsinhalt und der Abrechnungsbestimmung der GOZ- Nr. 5240 analog berechnungsfähig. Die angefallenen Material- und La- borkosten sind ebenfalls berech- nungsfähig. Voraussetzung für die Anwendung dieses Beschlusses ist, dass es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behand- lung fortzusetzen oder eine Fortset- zung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Provisorische Stiftverankerung bereits vorhandener Kronen 43. Die provisorische Verankerung von bereits vorhandenen definitiven oder provisorischen Kronen auf frak- turierten, aber erhaltungswürdigen Zähnen mit reversiblen Stiftaufbauten im Rahmen einer endodontischen Versorgung ist analog berechnungs- fähig. Aus grundsätzlichen Erwägun- gen empfiehlt die BZÄK keine kon- krete Analoggebühr. Der PKV-Ver- band und die Beihilfeträger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 2270 (Pro- visorium im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung) für ange- messen. Erneuerung einer Primärteleskopkrone 44. Die Erneuerung eines Primär- teleskops im Rahmen der Reparatur einer Teleskop-verankerten Versorgung stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analog- gebühr die GOZ-Nr. 5000 und gege- benenfalls zusätzlich die GOZ-Nr. 5090 für angemessen. Mit der Berech- nung sind auch folgende zahnärzt- liche Leistungen abgegolten: Präpa- rieren des Zahnes oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, Nachkon- trolle und Korrekturen. Subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation am Implantat 45. Eine subgingivale medikamentöse antibakterielle Lokalapplikation im Rahmen einer Periimplantitisbehand- lung an einem Implantat stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Aus grundsätzlichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfeträger halten als Analog- gebühr die GOZ-Nr. 4025 für ange- messen. Adjuvante antimikrobielle Photo- dynamische Therapie (aPDT) im Rahmen einer Periimplantitis- Behandlung zusätzlich zum manuellen Debridement 46. Die Durchführung der adjuvan- ten aPDT (antimikrobielle Photo- dynamische Therapie) zusätzlich zum manuellen Debridement im Rahmen einer nichtchirugischen Behandlung der Periimplantitis im Einklang mit der S3-Leitlinie „Die Behandlung peri- implantärer Infektionen an Zahn- implantaten“ stellt eine selbstständige Leistung dar, die nicht in der GOZ beschrieben ist. Die Berechnung der analogen GOZ-Leistung ist neben der Leistung für die parodontalchirur- gische Therapie am Implantat (GOZ- Nr. 4070) zulässig. Aus grundsätz- lichen Erwägungen empfiehlt die BZÄK keine konkrete Analoggebühr. Der PKV-Verband und die Beihilfe- träger halten als Analoggebühr die GOZ-Nr. 4110 für angemessen. \ DR. WOLFGANG MENKE Präsident der Zahnärztekammer Bremen und Vorsitzender des Ausschusses Gebührenrecht der BZÄK Foto: privat zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1699) 07/2021 · 10012458v.001 % Jetzt Aktionspreis sichern! kometstore.de/w &h-aktion Hier geht‘s zur Aktion: Preisbrecher. W&H Winkelstück und Kometinstrumente im coolen Bundle. POLITIK | 53

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