Zahnärztliche Mitteilungen Nr. 18

zm 111, Nr. 18, 16.9.2021, (1733) Artikel 1 Änderungen Paragraphenteil BMV-Z I. § 4 Abs. 1 lit. c wird wie folgt gefasst: „bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (BEMA-Teil 4) Anlage 5 zum BMV-Z“ II. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „bzw. systematischen Behandlungen von Parodontopathien“ gestrichen. III. In § 17 Abs. 3 wird das Wort „Parodontopathien“ durch die Wörter „Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen“ ersetzt. IV. In § 17 Abs. 6 wird das Wort „Parodontopathien“ durch die Wörter „Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen“ ersetzt. V. In § 23 Abs. 4 wird das Wort „Parodontopathien“ durch die Wörter „Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Anlage 1 BMV-Z I. Ziffer 5 wird wie folgt gefasst: „ 5. Planung und Abrechnung von Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (BEMA-Teil 4) 5.1 Behandlungsplanung 1 Für die Planung der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen (BEMA-Teil 4) gilt Anlage 5 zum BMV-Z. 2 Ab der Einführung des elektronischen Beantragungs- und Genehmigungsverfahrens gewähr- leistet die unveränderliche Antragsnummer die Erzeugung sog. Parodontalfälle. 5.2 Abrechnung 1 Die Abrechnung der parodontologischen Leistungen erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. 2 Die erste Abrechnung erfolgt frühestens nach Abschluss der antiinfektiösen Therapie (AIT) über die Monatsabrechnung. 3 Ab diesem Zeitpunkt ist jede weitere Leistung monatlich abrechenbar. 4 Zu jeder Leistung ist der Behandlungstag anzugeben. 5 Der Zwei-Jahres-Zeitraum der UPT beginnt am Tag der Erbringung der ersten UPT-Leistung. 6 Im Falle einer Verlängerung der UPT können die Leistungen abgerechnet werden, die inner- halb des genehmigten Verlängerungszeitraums erbracht wurden. 7 Bei der Abrechnung ist der am Tag der jeweiligen Leis- tungserbringung gültige Punktwert für die Leistung anzusetzen. 8 Leistungen, die zur Behandlung von Parodontitis außerhalb der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen bei den anspruchs- berechtigten Versicherten nach § 22a SGB V erbracht werden, sind mit dem Buchstaben „S“ zu kennzeichnen. 9 Leistun- gen der UPT, die im Rahmen der Verlängerung erbracht werden, sind mit dem Buchstaben „V“ zu kennzeichnen.“ Artikel 3 Änderung der Anlage 5 BMV-Z Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „ Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband In der Fassung vom 25.04.2018, Datum des Inkrafttretens: 01.07.2018 Zuletzt geändert am [Datum der Unterzeichnung], mit Wirkung ab dem 01.07.2021 BEKANNTMACHUNGEN | 87

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